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Schadensersatzanspruch einer Bank gegen den Wirtschaftsprüfer eines Unternehmens wegen Kreditgewährung



(openPr) Das Oberlandesgericht Düsseldorf verneint in einem Urteil den Schadensersatzanspruch einer Bank gegen den Wirtschaftsprüfer eines Unternehmens wegen Kreditgewährung aufgrund eines fehlerhaften Jahresabschlusse nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter. Nur ganz ausnahmsweise werden Dritte in den Schutzbereich des Prüfvertrages mit einem Wirtschaftsprüfer einbezogen.


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Ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bei Prüfungen von Jahresabschlüssen setzt nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Berücksichtigung von § 323 I 3 HGB voraus, dass dem Prüfer deutlich wird, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der Prüfungsleistung hinausgeht und dem Dritten als Grundlage für bestimmte Kreditentscheidungen dienen soll.

Einer Drittschutzwirkung des Prüfungsauftrages steht entgegen, dass im Zeitpunkt eines Gesprächs zwischen Mandantin, Bank und Prüfer ein konkreter Kredtitantrag der Mandantin nicht vorliegt, die Bank der Mandantin den streitgegenständlichen Kredit erst rund 1,5 Jahre später gewährte und der Prüfungsauftrag für das der Gewährung des Kredits vorhergehende Jahr noch nicht erteilt war. Ob diese Rechtsprechung auch für den Steuerberatervertrag gilt, hat das Oberlandesgericht offengelassen. Da der Wirtschaftsprüfervertrag und der Steuerberatervertrag große Ähnlichkeiten aufweisen, kann das Urteil des Oberlandesgerichts zu den entschiedenen Rechtsfragen auch auf den Steuerberatervertrag übertragen werden.


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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2009, I-23 U 108/08

Prof. Dr. Christoph Gaudecki
Rechtsanwalt und ordentlicher Professor für Arbeits- und Wirtschaftsrecht
Unternehmensberatung – Wirtschaftsberatung
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