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Rückwirkend zum 1. Januar 2007 kann nun jeder aus dem Urteil selbst sein Arbeitszimmer absetzen



Das häusliche Arbeitszimmer muss nicht mehr den räumlichen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilden, um die Kosten beim Finanzamt geltend machen zu können. Diese Beschränkung im Einkommensteuergesetz wurde vom Bundesverfassungsgericht am 29. Juli verworfen. „Rückwirkend zum 1. Januar 2007 kann nun jeder Steuerpflichtige aus dem Urteil selbst sein Arbeitszimmer absetzen, sofern ihm zumindest für einen Teil seiner Arbeit nachweislich kein anderer betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht“, erläutert Brigitte Jakoby, Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin von der Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof in Rothenburg ob der Tauber die Folgen des Urteils.


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Bei der praktischen Umsetzung des Urteils sind jedoch einige Punkte zu beachten. Grundlage ist eine Verwaltungsanweisung, mit der das Bundesfinanzministerium am 12. August auf die Entscheidung der Verfassungsrichter reagiert hat. Sie gilt, bis der Gesetzgeber eine neue, verfassungskonforme Regelung zur Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers gefunden hat.

Das Finanzministerium unterscheidet drei Fallgruppen. Jakoby, deren Kanzlei Mitglied im renommiertem internationalen Beratungsverbund Geneva Group International (GGI) ist, erläutert: „Noch nicht bearbeitete Steuererklärungen, in denen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden, werden bis zur gesetzlichen Neuregelung gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vorläufig unter Berücksichtigung der Werbungskosten veranlagt.“

Ruhende Einspruchsverfahren ruhen weiter bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung. Eine gewährte Aussetzung der Vollziehung bleibt bestehen. Wird vom Steuerpflichtigen erstmals Aussetzung der Vollziehung beantragt, kann auch ein vorläufiger Abhilfebescheid unter Anerkennung der Werbungskosten bis zu einer Höhe von 1.250 Euro erlassen werden.

Vorläufig ergangene Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide nach § 165 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) lässt die Finanzbehörde bis zur gesetzlichen Neuregelung ebenfalls ruhen. Das müssen die Betroffenen allerdings nicht hinnehmen. Jakoby: „Auf ausdrücklichen Antrag des Steuerpflichtigen werden Aufwendungen bis 1.250 Euro berücksichtigt. Der entsprechende Bescheid ergeht bis zur endgültigen gesetzlichen Neuregelung wiederum vorläufig, diesmal nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Abgabenordnung.“


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Quelle: openPR



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