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Rechnungen von Subunternehmern und freien Mitarbeitern – Umsatzsteuer Probleme



(openPR) – Stuttgart, 21. Oktober 2009 – Im Rahmen unserer heutigen Ausgabe wollen wir mit dem Thema Rechnungen von Subunternehmern und freien Mitarbeitern an unsere kleine Reihe „Risiken beim Vorsteuerabzug“ anknüpfen. Auch wenn diese Vorschrift auf den ersten Blick unscheinbar ist, eine Versagung des Vorsteuerabzugs im Rahmen einer Umsatzsteuer-(Sonder)prüfung wäre doch sehr ärgerlich.


Rechnungen von Subunternehmern und freien Mitarbeitern
Wer auf die Mithilfe von Subunternehmern bzw. nicht angestellten Personen angewiesen ist, unterliegt einem besonders hohen Risiko durch die sog. Kleinunternehmerregelung. Diese Kleinunternehmer haben gegenüber dem Finanzamt den Antrag gestellt, nicht zur Umsatzbesteuerung herangezogen zu werden und dürfen somit auch keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen. Häufig werden allerdings Rechnungen mit Umsatzsteuer und ohne Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung ausgestellt. Diese führt aufgrund einer (nachträglich) besseren Erkenntnis der Finanzbehörden, z. B. durch Kontrollmitteilungen, zur nachträglichen Versagung des Vorsteuerabzugs. Dem Auftraggeber bleibt in der Praxis letztlich wohl nur die Möglichkeit, sich aufgrund der Gewerbeanmeldung von der Unternehmereigenschaft seines Auftragnehmers zu überzeugen, auch wenn daraus die Kleinunternehmereigenschaft gar nicht zu erkennen ist. Als weiteres Indiz kann die Ãœberprüfung der USt-IDNr. dienen. Bestätigungen der Unternehmereigenschaft werden vom Finanzamt in der Praxis kaum noch ausgestellt. Der Auftraggeber des Kleinunternehmers kann sich in diesen Fällen auch nicht auf einen Gutglaubenschutz berufen, wenn er von seinem Auftragnehmer über dessen Regel-Unternehmereigenschaft getäuscht worden ist.

Eine schriftliche Versicherung des Auftragnehmers führt ebenfalls nicht dazu, dass die Finanzverwaltung von einer Vorsteuerkürzung absieht. Im Fall von kleinunternehmerischen Subunternehmern ist daher wohl Vertrauen der wichtigste Schutz vor einer Versagung des Vorsteuerabzugs.

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