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Privatverkäufe im Internet



Versuchen Sie, sich durch Online-Verkäufe (oder über Zeitungsannoncen etc.) etwas dazuzuverdienen, indem Sie Dinge verkaufen, die Sie nicht mehr brauchen?


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Selbst wenn Sie öfter Gegenstände des privaten Gebrauchs verkaufen, muss das nicht unbedingt zu steuerpflichtigen gewerblichen Einkünften führen. Mittlerweile surft allerdings auch so mancher Finanzbeamte im Internet, um herauszufinden, wo sich möglicherweise noch Steuern eintreiben lassen.

Beispiel: Was Sie nicht mehr anziehen, haben Sie über Jahr nicht in die Altkleidersammlung gesteckt, sondern online verkauft bzw. versteigert. So ist es Ihnen schon nach kurzer Zeit gelungen, insgesamt 165 Kleidungsstücke zu veräußern.

Falls das Finanzamt auf diese Transaktion aufmerksam wird und Sie dazu befragt, könnten Sie z. B. folgende Begründungen anbieten:


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Sie haben ausnahmslos Kleidung aus Ihrem privaten Umfeld verkauft, und zwar Ihre eigene und z. B. die von anderen Familienmitgliedern.

Weil die ältere Generation sich mit dem Internet nicht so gut auskennt wie Sie, haben Sie auch Kleidung Ihrer Großeltern und Tanten usw. verkauft. Am besten ist es, wenn Ihnen die Verwandtschaft das auch noch schriftlich bestätigt.

Sie sollten durch E-Mails etc. belegen, dass Sie nur gebrauchte Gegenstände angeboten haben und Ihre Einnahmen genau auflisten.

Tipps: Legen Sie ruhig die Karten auf den Tisch und laden Sie Ihren Finanzbeamten dazu ein, sich z. B. bei dem jeweiligen Internet-Auktionshaus selbst ein Bild über Ihre Verkäufe zu machen. Sobald Sie in den Verdacht geraten, als Händler beurteilt zu werden, wird er sich sowieso selber bei dem Anbieter der Verkaufsplattform um Informationen bemühen, die er auch bekommen wird.


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Natürlich kann Ihr Finanzbeamter dennoch davon ausgehen, dass Ihre Privatverkäufe zu gewerblichen Einkünften führen. In diesem Fall ist es ratsam, die ursprünglichen Preise der verkauften Gegenstände genau zu schätzen und anzugeben, welche Kosten Ihnen durch die Verkäufe entstanden sind (Rechner, Online-Flatrate etc.). In der Regel wird der Sachbearbeiter Ihren Fall dann aufgrund des wahrscheinlich doch eher niedrigen Gewinns nicht weiter verfolgen. Sofern Ihre Tätigkeit als gewerblich beurteilt wird, können Sie einen etwaigen Veräußerungsverlust übrigens mit anderen steuerpflichtigen Einkünften verrechnen.

Dieser Steuertipp wird Ihnen präsentiert von www.konz-steuertipps.de



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