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Pflichtversicherte Rentner sollten jetzt noch überprüfen, ob ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung rechtmäßig waren



Versicherungsverbund Die Continentale: Zu Unrecht gezahlte Krankenkassenbeiträge bis Jahresende zurückfordern
Dortmund (ots) – Pflichtversicherte Rentner sollten jetzt noch überprüfen, ob ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Jahr 2006 rechtmäßig waren. Darauf weist der Versicherungsverbund Die Continentale hin. Denn zu Unrecht gezahlte Beiträge können direkt von der zuständigen Krankenkasse zurückgefordert werden. Dabei ist jedoch grundsätzlich eine Verjährungsfrist von vier Jahren zu beachten. Für Beiträge aus dem Jahr 2006 ist der Stichtag also der 31. Dezember 2010.

Das gilt vor allem für Rentner, die eine Betriebsrente oder Einmalzahlung aus einer privat fortgeführten Direktversicherung erhalten haben. Also Leistungen aus einem Versicherungsvertrag, der ursprünglich im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) abgeschlossen wurde und den der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen selbst weiter fortgeführt hat. Das Bundesverfassungsgericht hatte nämlich am 28. September 2010 entschieden, dass auf den Teil der Leistungen, der durch private Beitragszahlungen finanziert wurde, keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erhoben werden dürfen. So ist es in der Vergangenheit aber geschehen.

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Rentner, die zu viel gezahltes Geld zurückfordern möchten, können einen schriftlichen Erstattungsantrag an die Krankenkasse stellen; dieser sollte vorsorglich bis spätestens 31.12.2010 bei der Kasse eingegangen sein. Neben dem Hinweis auf die Entscheidung des Bundverfassungsgerichtes vom 28. September 2010 – Aktenzeichen 1BvR 1660/08 – sollte außerdem das neue Rundschreiben des GKV Spitzenverbands (RS 2010/581) vom 2. Dezember 2010 erwähnt werden.

Um ihren Versicherten in diesem Bereich künftig noch mehr Sicherheit zu bieten, unterscheidet die Continentale bei privat fortgeführten Direktversicherungen sowohl bei Renten also auch bei Einmalzahlungen in „bAV-finanziert“ und „privat-finanziert“. Den Krankenkassen wird dann zur Berechnung des Beitrags nur noch der „bAV-finanzierte“ Anteil der Bezüge mitgeteilt.



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