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Neuregelung für Riester-Sparer



Kabinett beschließt Regierungsentwurf
Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften beschlossen.


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Der Entwurf sieht u.a. eine Neuregelung für Riester-Sparer vor, Hierzu erklärt der Vorsitzende der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Weiß:

„Mit der Einführung eines einheitlichen Mindestbeitrags für Riester-Sparer und einer Kulanzregelung für Versicherte, die unwissend aufgrund veränderter Lebensumstände ihre Förderberechtigung verloren haben, wird für die Zukunft Rechtsklarheit hergestellt. Damit wird auch ein unnötiger Ansehensverlust von der Riester-Rente abgewendet.

Auslöser für die Gesetzesänderung sind eine Reihe von Fällen, in denen Riester-Sparer wegen nicht erfolgter Beitragsleistungen ihre Förderberechtigung verloren hatten, ohne sich dessen bewusst zu sein. Dieses ist insbesondere der Fall bei nicht eigenständig sozialversicherten Ehepartnern, die aufgrund von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung rentenversicherungspflichtig werden. Sind diese zunächst mittelbar und damit ohne Beitragsleistung zulageberechtigt, so tritt mit der Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten eine unmittelbare Zulageberechtigung ein. Das bedeutet, dass eigenständige Riester-Beiträge fällig werden.

Es ist sehr zu begrüßen, dass im Rahmen einer Kulanzregelung die Möglichkeit geschaffen wird, den neuen Riester-Mindestbeitrag von 60 Euro jährlich nachzuentrichten, damit dieser Personenkreis nicht seine Ansprüche verliert. Im Interesse der Gleichbehandlung und einer durchgängigen und damit nachvollziehbaren Rechtspraxis ist weiterhin vorgesehen, dass künftig unmittelbare wie mittelbare Zulageberechtigung die Entrichtung des Mindestbeitrages voraussetzen.“

Hintergrund:
Mit der Gesetzesänderung zielt die Bundesregierung im Wesentlichen auf Fälle, in denen die Sparer durch Veränderung der Lebensumstände unwissend die Förderberechtigung verloren haben. In einigen Fällen wurden auch Rückzahlungsforderungen geltend gemacht.

Nicht betroffen von der Gesetzesänderung sind Fälle von Rückforderungen der Riester-Förderung, in denen Versicherte z. B. das Vertragsguthaben für nicht förderfähige Zwecke verwendet oder bei Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht haben.

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