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Neue Bilanzierungsregeln



Düsseldorf (ots) – Nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) müssen Pensionsverpflichtungen ab 2010 nicht nur neu bewertet, sondern auch mit zweckgebundenem Vermögen saldiert werden.



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Die unverändert außerhalb der Bilanz stattfindende Darstellung sogenannter mittelbarer Verpflichtungen hält das Unternehmensergebnis im allgemeinen von der Entwicklung der Kapitaldeckung frei. Nach Einschätzung des Pensionsberaters Longial hat sich mit BilMoG die Attraktivität der „Auslagerung“ von Betriebspensionen weiter erhöht. „Zur Bereinigung der Bilanz und zur Verminderung der Ergebnisvolatilität in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) kommt die komplette oder teilweise Auslagerung auf einen externen Versorgungsträger in Betracht“, erklärt Dr. Paulgerd Kolvenbach, Sprecher der Geschäftsführung von Longial.
„Da alle Maßnahmen zur Auslagerung allerdings mit einer erheblichen Liquiditätsbindung einhergehen, bedürfen sie vorab einer eingehenden Prüfung in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit“, so Kolvenbach weiter. Aufgrund der hohen Komplexität der Materie empfehle sich daher die Einschaltung spezialisierter Berater, die mögliche Auswirkungen und Maßnahmen für Unternehmen im Einzelfall sorgfältig prüfen und dabei langfristige Folgewirkungen berücksichtigen.


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Für die Erfüllung unmittelbarer Pensionsverpflichtungen steht der Arbeitgeber selbst ein. Deshalb bildet das Unternehmen Pensionsrückstellungen auf der Passivseite der Bilanz. Aufgrund der neuen Regelungen sind Direktzusagen zukünftig mit dem Erfüllungsbetrag unter Einbezug zu erwartender künftiger Entwicklungen zu bewerten und marktgerecht abzuzinsen. Das führt sowohl zum Zeitpunkt der Umstellung als auch in Zukunft in der Regel zu einem deutlichen Mehraufwand.

Besitzt das Unternehmen allerdings sogenanntes Planvermögen, das ausschließlich zur Deckung der Pensionslasten bestimmt und dem Zugriff aller Gläubiger, sogar bei Unternehmensinsolvenz, entzogen ist, so muss es dieses Vermögen nicht nur mit den Pensionsrückstellungen saldieren, sondern es dabei auch mit dem Zeitwert bewerten. Das bedeutet gegebenenfalls einen höheren Ansatz als der bisherige Niederstwert. Saldierungsfähig sind sogenannte CTAs (Contractual Trust Arrangements), bei denen Vermögen an einen Treuhänder zur Verwahrung und Verwaltung übergeben wird, aber auch Rückdeckungsversicherungen oder Wertpapierdepots, die zugunsten der Pensionsberechtigten verpfändet sind. Bilanziell setzt die Saldierung das Signal, dass das Unternehmen die spätere Erfüllung der Zusagen nicht allein potenziellen Investoren oder Nachfolgern überlässt.

Den Unternehmenserfolg beeinflusst die Saldierung nicht. Bilanz- und GuV-Struktur ändern sich jedoch deutlich. Das kann sich zum Beispiel auf Bilanz- und Renditekennzahlen und somit auf Kreditratings positiv auswirken.

Für die Erfüllung mittelbarer Zusagen ist ein unternehmensexterner Rechtsträger eingeschaltet, konkret eine Direktversicherung, eine Pensions- oder Unterstützungskasse oder ein Pensionsfonds. Die Auslagerung der Verpflichtung geht hier bilanziell einen Schritt weiter, denn das deutsche Handelsrecht fordert statt der Berücksichtigung in der Bilanz lediglich die Aufwandserfassung der Dotierungen des externen Trägers in der GuV. Im Falle der Unterdeckung des externen Trägers muss diese im Anhang zur Bilanz offen gelegt werden. Die Bilanz selbst bleibt auch in diesem Falle „verschont“.


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Kolvenbach empfiehlt: „Bevor über eine Auslagerung entschieden wird, sollten zunächst die Versorgungszusagen selbst in Bezug auf ihren Verpflichtungsumfang geprüft werden, um etwaige Potenziale zu dessen Senkung zu nutzen.“ Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob saldierungsfähiges Deckungsvermögen vorliegt oder ob neues gebildet werden kann.



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