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Mögliche Einkommensteuernachzahlungen bei Steuerklassenkombination III / V



Viele berufstätige Ehepaare entscheiden sich für die Steuerklassenkombination III / V, da sich so ein höhe-rer monatlicher Nettoarbeitslohn ergibt. Doch am Jahresende gibt es oftmals ein böses Erwachen, wenn das Finanzamt im Steuerbescheid eine Steuernachzahlung fordert.

Durch die grundlegende Neuregelung der Vorsorgepauschale ab 2010 häufen sich die Fälle, in denen sich neben der bereits einbehaltenen Lohnsteuer noch Einkommensteuernachzahlungen – teilweise in beträchtlicher Höhe – ergeben können.

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Das hat sich ab 2010 geändert:
Für den Lohnsteuerabzug werden – anders als im Jahr 2009 – die Vorsorgeaufwendungen durch eine Vor-sorgepauschale im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt. Als Mindestvorsorgepauschale werden 12 % des Arbeitslohns, höchstens 3.000 € in der Steuerklasse III und in den übrigen Steuerklassen höchstens 1.900 € angesetzt. Im Rahmen der späteren Veranlagung werden aber nur die tatsächlich geleisteten Versi-cherungsbeiträge berücksichtigt. Es kommt daher vor, dass die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtig-ten Vorsorgepauschalen höher sind als die bei der Veranlagung anzusetzenden tatsächlichen Vorsorgeauf-wendungen.

Die Auswirkung der Vorsorgepauschale auf die Lohnsteuerberechnung soll folgendes Berechnungsbeispiel mit Steuerklassenkombination III / V verdeutlichen:
Lohnsteuerabzug – Ehemann
Bruttolohn: 40.000 €
Lohnsteuerabzug – Ehefrau
Bruttolohn: 15.000 €
Lohnsteuerabzug
insgesamt
Kalenderjahr 2009
4.088 €
3.335 €
7.423 €
Kalenderjahr 2010
3.838 €
2.255 €
6.093 €

Als Lösung zur Vermeidung von Steuernachzahlungen oder Einkommensteuervorauszahlungen bietet sich die Steuerklassenkombination IV / IV mit Faktorverfahren an. Die Summe der insgesamt einbehaltenen Lohn-steuer ergibt bei dieser Steuerklassenkombination annähernd korrekt die Jahressteuerschuld, so dass sich eine Steuernachzahlung größtenteils erübrigt. Beachtet werden muss aber, dass auch bei der Steuerklassen-kombination IV / IV mit Faktorverfahren ebenso eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung be-steht wie bei der Steuerklassenkombination III / V.

Herausgeber:
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