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Mindestvergütung für Praktikum



Zur prekären Situation von jungen Berufseinsteigern erklären die arbeitsmarktpolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion Anette Kramme und die zuständige Berichterstatterin Gabriele Lösekrug-Möller:
Wir fordern die Bundesregierung auf, gesetzlich eine angemessene Vergütung für Praktika festzulegen, soweit es in ihren Zuständigkeitsbereich fällt. Die Mindestvergütung soll 350 Euro brutto monatlich betragen. Dies ist der absolute Mindestlohn, der jeder Praktikantin und jedem Praktikanten bezahlt werden sollte.

Die Generation Praktikum hat in den letzten Jahren traurige Berühmtheit erlangt und ist mittlerweile zum Massenphänomen geworden. Heute müssen bereits über 25 Prozent aller Uniabsolventen monatelang als kostenlose Arbeitskräfte arbeiten, bevor sie eine Chance für einen soliden Berufseinstieg bekommen. Mit dieser Ausbeutung muss Schluss sein.

Es ist verlogen, dass viele Firmen einen Fachkräftemangel beklagen, aber gleichzeitig Jahr für Jahr qualifizierte und motivierte Menschen in unbezahlte Praktika drängen. Die Fachkräfte von morgen brauchen Schutz und Unterstützung für einen guten Berufseinstieg – keine wohlklingenden Absichtserklärungen, die nicht eingehalten werden.

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Ministerin von der Leyen weigert sich bisher, dieses Problem ernsthaft anzugehen. Wir fordern die Bundesregierung mit unserem Antrag „Für Fairness beim Berufseinstieg – Rechte der Praktikanten und Praktikantinnen stärken“ auf, endlich mittels Gesetzentwurf den Missbrauch einzudämmen.

* Es ist gesetzlich klarzustellen, dass Arbeitsverhältnisse, die irrig als Praktikum deklariert werden, den gleichen Gehaltsanspruch begründen wie reguläre Stellen. Künftig muss der Arbeitgeber im Streitfall beweisen, dass ein tatsächliches und kein scheinbares Praktikum vorliegt.

* Das BGB ist um einen Verweis auf die Regelungen des Bundesbildungsgesetzes (BBiG) zu ergänzen, nach dem ein Praktikum angemessen vergütet werden muss (Paragraf 26 i. V. m. Paragrafen 17, 18 BBiG); zusätzlich ist in das BBiG die Pflicht zur Zahlung einer Mindestvergütung für Praktika im Sinne des BBiGs in Höhe von 350 Euro brutto monatlich aufzunehmen.

* Der Kündigungsschutz soll durch die Anrechnung der Praktikumszeit verbessert werden.

* Die laut Paragraf 26 BBiG nur für Praktika geltende Ausnahme von der Pflicht zum schriftlichen Vertragsabschluss ist zu streichen. Auch Praktikumsverträge müssen künftig schriftlich abgeschlossen werden.

Da diese Regelungen nicht für in einer Studienordnung festgeschriebene Pflichtpraktika gelten kann, fordern wir die Bundesregierung weiterhin auf, enger mit den dort zuständigen Ländern und Hochschulen zusammenzuarbeiten. Nur so kann auch bei Pflichtpraktika sinnlose Ausbeutung ohne Lerneffekt verhindert werden.



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