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Mehrwertsteuer Registrierung in Italien



Definition
Durch die direkte Registrierung zu Mehrwertsteuer-Zwecken, auch Direktidentifizierung oder Direktanmeldung genannt, können nicht ansässige Unternehmen aus anderen EU-Ländern ihren MwSt.-Verpflichtungen in Italien, die bei bestimmten Geschäftsfällen entstehen, nachkommen. Alternativ zur Direktidentifizierung ist auch die Bestellung eines Fiskalvertreters möglich. Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union ist ausschließlich die Ernennung eines Fiskalvertreters vorgesehen.


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Gesetzliche Grundlagen
Der EU-Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Direktregistrierung für nicht ansässige Unternehmen vor, um diesen den Verkauf von Waren und Dienstleistungen, welche der Mehrwertsteuer (MwSt.) des jeweiligen Landes unterliegen, zu ermöglichen. In Italien ist dies im Art. 35ter des DPR 633/1972 (Mehrwertsteuer-Gesetz) geregelt: Unternehmen aus anderen EU-Ländern müssen sich in bestimmten Fällen, bei denen der Ort der Lieferung oder der Leistungsort in Italien liegt, zu MwSt.-Zwecken in Italien registrieren.

Wann ist die Direktidentifizierung notwendig bzw. sinnvoll?
Durch das MwSt.-Paket 2010 wurde der Anwendungsbereich der Direktregistrierung erheblich eingeschränkt. Die Direktregistrierung bzw. die Ernennung eines Fiskalvertreters ist nur noch in folgenden Situationen notwendig bzw. sinnvoll:
a) Warenverkäufe und Erbringung von Dienstleistungen mit Leistungsort Italien gegenüber Nichtunternehmen (Business to Customer, B2C)
b) Warenverkäufe innerhalb Italiens (B2B und B2C)
c) Katalogverkäufe B2C über 35.000€ pro Jahr (z.B. Versandhandel über Ebay)
d) Bauleistungen, bei welchen das nicht ansässige Unternehmen als Steuerschuldner bestimmt ist (z.B. bei Unterwerkverträgen)
e) Veranstaltungsleistungen mit Leistungsort Italien (z.B. Eintrittskarten B2B und B2C)
f) Import von Waren nach Italien
g) Entnahme aus einem MwSt.-Lager
In all diesen Fällen muss eine Direktanmeldung in Italien vorgenommen werden. Außerdem ist eine Registrierung in Italien denkbar, um den italienischen Kunden (B2B) die Abfassung der Zollmeldung (INTRASTAT) beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr abzunehmen. Dies stellt einen nicht zu unterschätzenden Vorteil vor allem für kleinere italienische Unternehmen dar, die ansonsten keine Geschäfte mit dem Ausland tätigen würden.

Fallbeispiele
Beispiel 1: Der Anlagenbauer DE1 errichtet eine Filteranlage für IT1 in Bozen. Der Einbau der Messtechnik wird an den Subunternehmer DE2 vergeben.
Bei diesem Beispiel befindet sich der Ort der Leistung in Italien (Grundstücksleistung). DE1 rechnet an IT1 ohne MwSt. ab, da IT1 eine Eigenrechnung ausstellen muss. Der Subunternehmer DE2 muss sich in Italien registrieren, da er an DE1 mit italienischer MwSt. abrechnen muss.

Beispiel 2: Der Konzertveranstalter AT1 organisiert in Verona eine Opernaufführung. Dabei wird neben dem Eintritt auch ein Entgelt für die die Garderobe verlangt. AT1 muss sich in Italien registrieren, da sich der Ort der Leistung in Italien befindet und die Leistungsempfänger Privatpersonen sind.

Beispiel 3: Der Seminarveranstalter FR1 veranstaltet ein Seminar in Bruneck. Dieses wird europaweit beworben. Der Leistungsort liegt in Italien. Nehmen am Seminar nur italienische Unternehmen teil, ist keine Direktidentifizierung in Italien notwendig. Nehmen am Seminar auch Endverbraucher oder ausländische Unternehmen teil, erhalten diese eine Rechnung mit italienischer MwSt. und FR1 muss sich in Italien registrieren.

Verpflichtungen bei Direktidentifizierung
Nichtansässige Unternehmen mit direkter Registrierung in Italien müssen die allgemeinen MwSt.-Pflichten, wie sie auch für Inländer gelten, erfüllen. Dazu zählen falls zutreffend:
– Rechnungsstellung der Ausgangsumsätze
– Aufzeichnung der Eingangs- und Ausgansrechnungen
– Periodische (monatlich oder vierteljährig) MwSt.-Abrechnung und Einzahlung der MwSt.-Schuld
– MwSt.-Vorauszahlung
– Abgabe MwSt.-Jahresmeldung
– Abgabe MwSt.-Jahreserklärung
– Führen und Aufbewahren der MwSt.-Register
– Abgabe INTRASTAT-Meldung
– Abgabe Kunden-Lieferanten-Liste (Operationen über 3.000€ bzw. 3.600€)
– Abgabe Steuerparadies-Meldung

Rechnungsstellung durch das Stammhaus bei B2B-Geschäften
Die italienischen Rechnungsempfänger (Waren und Dienstleistungen) sind verpflichtet, eine Eigenrechnung (Art. 17 MwSt.-Gesetz) auszustellen, unabhängig davon, ob das nicht ansässige Unternehmen in Italien direkt registriert ist bzw. einen Fiskalvertreter bestellt hat, oder nicht. Dies bedeutet für die Nichtansässigen, dass eine Rechnungsstellung an ein italienisches Unternehmen (B2B) grundsätzlich nur über die ausländische UID-Nummer möglich ist und dass gegenüber ansässigen MwSt.-Pflichtigen nicht mit italienischer MwSt. abgerechnet werden darf.

Verrechnung bzw. Rückvergütung der Vorsteuer
Bis 2009 durften ausländische Unternehmen mit Direktidentifizierung an italienische MwSt.-Pflichtige mit italienischer MwSt. abrechnen. Davon konnte die italienische Vorsteuer auf Einkäufe abgezogen werden. Dies ist nun nicht mehr möglich und ein eventuelles MwSt.-Guthaben kann nur über das ordentliche Verfahren beim Finanzamt Pescara zurückgefordert werden. Ohne Registrierung in Italien kann das Guthaben über das 2010 eingeführte Rückvergütungsverfahren zurückverlangt werden, wobei der entsprechende Antrag bei der eigenen Finanzverwaltung eingereicht werden muss (Art. 38bis2 MwSt.-Gesetz).

Möglicher Nachteil bei Direktidentifizierung
Durch diese Ungleichbehandlung ergibt sich ein erheblicher Nachteil für Unternehmen mit Direktregistrierung, vor allem für jene, die auf die Ausgangsumsätze keine italienische MwSt. anlasten dürfen. Es ist deshalb ratsam, sofern die Direktidentifizierung nicht aus anderen Gründen notwendig ist, diese nicht vorzunehmen bzw. wenn bereits vorhanden, abzumelden.

Betriebsstätte
Ein besonderer Sachverhalt ergibt sich bei Vorliegen einer Betriebsstätte in Italien. Eine direkte Registrierung bzw. Fiskalvertretung ist dann nicht zulässig. Alle vom Stammhaus erbrachten Leistungen gegenüber Nichtunternehmen und gegenüber Unternehmen mit Leistungsort Italien, müssen über die Betriebsstätte abgewickelt werden. Die Betriebsstätte kann bei ihren Ausgangsumsätzen die italienische MwSt. anwenden. Dadurch wird das Problem des ständigen MwSt.-Guthaben, welches bei einigen Unternehmen mit Direktregistrierung entstehen kann, entschärft.

Fazit
Eine Direktidentifizierung zu MwSt.-Zwecken ist nur in ganz bestimmten Fällen notwendig. Manchmal kann eine Direktanmeldung sogar einen Nachteil für das ausländische Unternehmen darstellen. Deshalb muss der Sachverhalt im Einzelfall genauestens geprüft werden.

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Graber & Partner – Steuerberater in Italien
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