Onlinerechner:   Vergleiche: Steuersparprogramme:


Mehr Elterngeld durch Steuerklassenwechsel



Angehende Eltern dürfen eine ungünstige Steuerklassenkombination wählen, um mehr Elterngeld zu erhalten. Das hat jetzt das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden. Hintergrund ist die Berechnung des Elterngeldes, die auf Grundlage des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt erfolgt. Davon werden 67 Prozent – mindestens jedoch 300 Euro und höchstens 1.800 Euro – als Elterngeld gezahlt.


Je höher das Nettogehalt in den letzten 12 Monaten vor der Geburt eines Kindes ist, umso höher ist der Anspruch auf Elterngeld. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. empfiehlt deshalb: Besteht ein Kinderwunsch, sollte der Elternteil, der das Kind nach der Geburt betreut, so früh wie möglich eine günstigere Steuerklasse wählen. Zunächst muss das Ehepaar eventuell Einbußen im Nettolohn hinnehmen. Die Lohnsteuerhilfe Bayern macht allerdings darauf aufmerksam, dass dieser Nachteil mit der Steuererklärung eine höhere Erstattung wieder ausgeglichen und zu viel bezahlte Lohnsteuer erstattet wird.

Sollte der Steuerklassenwechsel bei der Festsetzung des Elterngeldes durch die zuständigen Kassen nicht anerkannt werden, können die Eltern dagegen Widerspruch einlegen – mit dem Hinweis auf das Verfahren beim Bundessozialgericht. Denn dort wird der Streit um die Steuerklassenwahl im Zusammenhang mit dem Elterngeld nach einer Revision weitergeführt. Ob das Gericht zugunsten junger Eltern entscheidet, ist jedoch ungewiss. Die Lohnsteuerhilfe Bayern hofft, dass das Bundessozialgericht dem LSG folgen wird. Laut der Richter des LSG ist die Wahl auch einer ungünstigen Steuerklassenkombination eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit und dieser Schritt kann den Eltern nicht als Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden.

Hintergrund: Steuerklassenwahl
Grundsätzlich können Ehepaare zwischen zwei Steuerklassenkombinationen wählen, um den Lohnsteuerabzug im laufenden Jahr so gering wie möglich zu halten. Gibt es einen größeren Einkommensunterschied wählt der besser verdienende Partner die Steuerklasse III mit dem geringeren Steuerabzug. Der Ehepartner geht in die Steuerklasse V und zahlt vergleichsweise mehr Lohnsteuer für seinen Lohn. Ist das Einkommen in etwa gleich, empfiehlt sich die Wahl der Steuerklasse IV für beide Ehegatten. Ein Wechsel der Steuerklassen kann vor Beginn des Jahres erfolgen. Er kann aber auch mitten im Jahr beantragt werden, danach ist allerdings kein erneuter Wechsel möglich.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein
Südliche Ringstraße 5c
91126 Schwabach
Tel: 09122 / 85688



Kommentieren

Links: