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Lohnnachzahlung für Leiharbeiter möglich



Mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 (Az: 1 ABR 19/10) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Unmittelbare Folge dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist, dass die Tarifverträge, die die CGZP abgeschlossen hat, grundsätzlich als unwirksam anzusehen sind.


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Die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge sind in der Vergangenheit häufig als „Dumping-Tarifverträge“ oder „Billigtarifverträge“ kritisiert worden. Der CGZP wird von Arbeitnehmerseite vorgeworfen, Gefälligkeitstarifverträge zugunsten der Zeitarbeitsfirmen abgeschlossen zu haben.

Nach Auffassung vieler Arbeitnehmervertreter hatten die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge im Wesentlichen das Ziel, den für Zeitarbeiter geltenden gesetzlichen Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ auszuhebeln. Dieser Grundsatz ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÃœG) festgeschrieben. Danach haben Leiharbeitnehmer prinzipiell Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Stammkräfte im Entleiherbetrieb. Von diesem Grundsatz darf normalerweise nicht abgewichen werden, z.B. auch nicht in einem Vertrag, den der Leiharbeiter unterzeichnet hat. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung wäre unwirksam. Von dem Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ darf aber in einem Tarifvertrag abgewichen werden. In einem Tarifvertrag darf also auch ein geringeres Gehalt für Zeitarbeiter festgelegt werden als für im Enntheiherbetrieb angestellte Arbeitnehmer. Von dieser Ausnahmeregelung hat die CGZP Gebrauch gemacht und in ihren Tarifverträgen regelmäßig einen niedrigeren Lohn für die Zeitarbeitnehmer zugelassen als die branchenüblichen Löhne. Viele Zeitarbeitsfirmen haben sich dies wiederum zunutze gemacht und bezahlen ihre Zeitarbeiter nach den Tarifverträgen der CGZP und damit schlechter als die Stammkräfte bezahlt werden.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann weitreichende Konsequenzen haben. Wegen der nunmehr grundsätzlich anzunehmenden Unwirksamkeit der Tarifverträge der CGZP können Leiharbeiter, die auf der Grundlage dieser Tarifverträge in der Vergangenheit ein geringeres Gehalt erhalten haben als Stammarbeitnehmer, jetzt prinzipiell eine Lohnnachzahlung von ihren Zeitarbeitsfirmen in Höhe der Differenz zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Stammarbeitskräfte verlangen. Im besten Fall können Lohn- und Gehaltsansprüche rückwirkend bis zur Verjährungsgrenze von drei Jahren geltend gemacht werden.

Wichtig: Lohnnachzahlungen für das Jahr 2007 können Leiharbeitnehmer nur noch bis spätestens zum 31.12.2010 geltend machen! Danach sind die Lohnforderungen für 2007 grundsätzlich verjährt!

Arbeitnehmervertreter haben betroffene Leiharbeiter bereits in einer ersten Stellungnahme dazu aufgefordert, entgangene Lohnzahlungen einzuklagen. Auf die beteiligten Zeitarbeitsunternehmen könnten nun erhebliche Nachzahlungen für die vergangenen Jahre zukommen.

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Rechtsanwalt Kluge
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Quelle: openPR



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