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Kritik an gesetzlicher Neuregelung der Strafbefreiung bei Steuerhinterziehung: Gesetzesvorschlag geht deutlich über die BGH-Entscheidung hinaus



Hamburg (ots) – 29. März 2011 – Der Gesetzesvorschlag zur Neuregelung der strafbefreienden Wirkung von Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung birgt für Unternehmer erhebliche Risiken.


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Wie der Steuerberater Carsten Wegner von der Kanzlei Krause Lammer Wattenberg in einem Gespräch mit dem Wirtschaftsmagazin ‚impulse‘ (Ausgabe 4/2011, EVT 31. März) erklärte, gehe der Gesetzgeber mit der jetzigen Lösung nicht nur über die Aussagen des Bundesgerichtshofs (BGH) hinaus, er zwinge die Steuerbürger auch dazu, genau zu prüfen, ob die Strafbarkeit auch wirklich entfällt. Das werde zu Streitigkeiten führen.

„In Zukunft sind sämtliche hinterzogenen Beträge, die strafrechtlich noch nicht verjährt sind, offenzulegen“, so Wegner. Der BGH habe die Teilselbstanzeige für unzulässig erklärt und „reinen Tisch“ verlangt, damit Straffreiheit eintritt. Während „der BGH gegenwärtig noch Straffreiheit gewähren würde, wenn ein Steuerzahler bei seiner Einkommensteuer-Erklärung das Jahr 2005 korrigiert, aber Fehler aus dem Jahr 2006 nicht offenbart. Nach dem jetzigen Gesetzesvorschlag soll Straffreiheit nur noch dann eintreten, wenn der ‚reine Tisch‘ für alle rückständigen Steuerjahre erfolgt – allerdings beschränkt auf die jeweilige Steuerart.“

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