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Kosten eines Unfalls als Betriebsausgaben oder Werbungskosten



Wer mit seinem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt ist, reguliert den Schaden in den meisten Fällen über seine Versicherung. In bestimmten Fällen kann aber auch das Finanzamt an den Unfallkosten beteiligt werden: Geschieht der Unfall auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt (z. B. auf dem Weg zur Arbeit, zu Fortbildungen oder zu Auswärtsterminen), können die Kosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.


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Abziehbar sind unter anderem die folgenden Kosten, soweit sie nicht durch eine Versicherung, den Arbeitgeber oder eine sonstige Stelle erstattet werden:

•Reparaturkosten für das eigene Kfz und auch das fremde Kfz,
•Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung,
•Schadenersatzleistungen,
•Kosten für Gutachter,
•Gerichts- und Anwaltkosten,
•Auslagen für die Selbstregulierung
•(z. B. zur Erhaltung des Schadenfreiheitsrabatts),
•Sonstige Auslagen wie zum Beispiel Abschleppkosten, Telefon, Porto etc.

Nicht abziehbar sind die Unfallkosten, wenn sich der Unfall auf einer privat veranlassten Umwegstrecke ereignet hat. Ein Abzug von Bußgeldern oder Ordnungswidrigkeitsgebühren scheidet ebenfalls aus.

Hinweis: Bei Unfällen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (bei Dienstreisen oder bei Arbeitnehmern mit wechselnden Tätigkeitsstätten) kann der Arbeitgeber die anfallenden Aufwendungen des Arbeitnehmers in voller Höhe steuerfrei ersetzen.

( openPR )

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