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Kosten der SCHUFA-Auskunft sollen teurer werden



(openPr) Wie Bild-Zeitung und auch Berliner Morgenpost berichten, soll die Kreditauskunft bei der SCHUFA Holding AG künftig teurer werden. Statt wie bisher 7,80 Euro sollen Verbraucher, die über ihre eigenen Daten eine Auskunft bei der SCHUFA erlangen wollen, bald 18,50 Euro pro Auskunft zahlen. Damit will die SCHUFA angeblich auf die Vorschrift reagieren, dass ab April 2010 einmal jährlich eine kostenlose Auskunft zu erteilen ist.


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Die Bild-Zeitung meint, dass diese kostenlose Auskunft jedoch sehr unübersichtlich gestaltet sein wird, so dass sie als Verbraucherauskunft eher ungeeignet sei.

In der SCHUFA werden Daten zu Konten, Krediten, Mobilfunkverträgen und anderen Dauerschuldverhältnissen der Verbraucher gespeichert. Die Daten werden an die SCHUFA von den jeweiligen Vertragspartnern der Verbraucher gemeldet. Häufig wissen diese von ihrem Eintrag bei der SCHUFA gar nicht.

Aus den gemeldeten Daten errechnet die SCHUFA verschiedene Bonitätswerte, den sogenannten Score. Der Brachenscore soll dabei Auskunft über die Kreditwürdigkeit für ein Kreditinstitut oder einen Telefonanbieter geben. Auch gibt es einen sogenannten Basisscore, der dem Verbraucher mitgeteilt wird. Dieser ist jedoch nicht gleichzusetzen mit dem Scorewert, der den Kreditinstituten übermittelt wird.

Hat ein Verbraucher einen schlechten Scorewert, kann dies für ihn zu erheblichen Problemen bei der Kreditaufnahme oder beim Abschluss von neuen Verträgen führen.


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Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Thomas Schulte haben in diesem Zusanmmenhang schon oftmals erfolgreich Klagen gegen SCHUFA-Einträge geführt und rügen ein häufig missbräuchliches Eintragen von SCHUFA-Mitteilungen als Inkassomaßnahme oder auch im Rahmen von sogenannten Massenverfahren.

Betroffene sollten in jedem Fall eine SCHUFA-Selbstauskunft anfordern und mit dieser, soweit negative Einträge vorhanden sind, zu einem auf das Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt gehen. Die Beratung wird meist von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

Erstaunlich ist die Kostenflut aufgrund der Rechtslage. Ein Blick in das Bundesdatenschutzgesetz verrät folgendes:

Grundsätzlich sind SCHUFA-Auskünfte unentgeltlich. Das folgt ganz eindeutig aus § 34 Absatz 5 Bundesdatenschutzgesetz. Nur dann darf die SCHUFA Holding AG Geld für die Auskunft verlangen, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Mit anderen Worten: Die Auskunft darf den betroffenen Verbraucher nur Geld kosten, wenn er die SCHUFA-Auskunft nutzt, um sie einem Vermieter oder Arbeitgeber vorzulegen, um dadurch einen Vorteil anderen Bewerbern gegenüber zu erlangen. Hintergrund ist, dass die eigentlich entgeltliche Dienstleistung der SCHUFA nicht dadurch umgangen werden soll, dass die Betroffenen kostenlose Selbstauskünfte einholen und dann Dritten zur Verfügung stellen, die diese Auskünfte bei der SCHUFA eigentlich bezahlen müssten. Das soll aber ohnehin die Ausnahme sein.
Die reine Auskunft als Voraussetzung zur rechtlichen Ãœberprüfung, ob die Daten womöglich falsch sind, ist und bleibt entgeltfrei.


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Doch selbst wenn eine kommerzielle Nutzung vorliegt, darf die Auskunft nicht pauschal 18 Euro kosten. In § 35 Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes heißt es nämlich weiter: „Das Entgelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen.“ Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass das Abrufen und Ausdrucken von Daten 18 Euro kosten soll.

Tintemann
Rechtsanwalt
24.02.2010



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