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Internetkosten können zusätzlich zu den Telefonkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden!



Wenn mit dem privaten Telefon auch berufliche Telefonate erledigt werden, können die anteiligen Kosten pauschal oder gegen Vorlage der Einzel-nachweise als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt, wenn von zu Hause berufliche Faxe vom privaten Faxgerät versendet wer-den, beruflich das Internet genutzt wird oder berufliche Nachrichten oder Dateien per E-Mail verschickt werden.


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Da der Einzelnachweis sehr aufwendig ist, lohnt sich dieser nur, wenn hohe Telefon- und Internetkosten anfallen und sehr viele berufliche Ge-spräche vom privaten Anschluss geführt werden bzw. der private Internetanschluss intensiv beruflich genutzt wird.

Ohne den beruflichen Anteil der Telekommunikationskosten umständlich nachweisen zu müssen, kann ein Pauschalbetrag von 20 % des monatlichen Rechnungsbetrages, höchstens 20 € der Monatsrechnung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Sofern die Internetkosten in der Rechnung getrennt von den Telefonkosten ausgewiesen werden, können auch diese zusätzlich zu den pauschal geltend gemachten Telekommunikationskosten von maximal 240 € (vgl. BFH-Beschluss vom 16.06.2010, VI B 18/10, BFH/NV 2010 S. 1810) Berücksichtigung finden.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, weist darauf hin, dass die Internetkosten dabei nicht unbedingt mit dem gleichen Prozentsatz wie die Telefonkosten angesetzt werden müssen. Der BFH hat in oben genanntem Beschluss eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts bestätigt, in der der berufliche Nutzungsanteil der Internetkosten mangels anderweitigem Nachweis wie beim Computer geschätzt und mit 50% veranschlagt worden war.

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