Zwischen der getrennten Veranlagung und der Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingverfahrens wählen


 


Ehegattensplitting
Ehepaare, die nicht dauerhaft getrennt leben, können bei der Einkommensbesteuerung zwischen der getrennten Veranlagung und der Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingverfahrens wählen. Entscheiden sie sich für das Ehegattensplitting, werden die Ehegatten steuerlich so behandelt, als ob jeder die Hälfte des gemeinsamen Einkommens erzielen würde und als Alleinstehender nach dem Grundtarif zu versteuern hätte.


Der Splittingvorteil ist maximal, wenn nur ein Ehegatte Einkünfte hat. Die Splittingwirkung ist gleich null oder geringfügig, wenn die beiderseitigen Einkünfte in etwa gleich hoch sind.
Zusammenveranlagte Ehegatten können bei der Lohnsteuer zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen. Entscheidungshilfe bietet ein Merkblatt des Bundesfinanzministeriums.

Quelle: Bundesfamilienministerium


Kommentieren


Kalender
Februar 2012
M D M D F S S
« Jan    
 12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
272829  
................................
“Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man Philosoph sein; es ist zu schwierig für einen Mathematiker.”
by Albert Einstein

   


Das könnte Sie auch interessieren: