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Artikel-Schlagworte: „Weihnachtsgeld“



Vorsicht bei Vereinbarungen über Lohnkürzungen, Nachteilen bei Abfindungen, Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld

Die Finanzkrise hat den Arbeitsmarkt erreicht. Laut einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes führten Kurzarbeit und abgeschmolzene Sonderzahlungen bereits im 2. Quartal 2009 zu sinkenden Nominal- und Reallöhnen. Dieser Trend setzte sich auch in 2010 und 2011 fort.
Noch versuchen die meisten Arbeitgeber Kündigungen zu vermeiden. Das geschieht durch die Einführung von Kurzarbeit und Vereinbarungen zur Kürzung des Weihnachtsgeldes. Manchmal verlangen die Arbeitgeber auch, dass Arbeitnehmer eine Änderungsvereinbarung unterschreiben und künftig für weniger Geld arbeiten.
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Kürzung vom Weihnachtsgeld

In Zeiten der Finanzkrise sparen viele Firmen am Weihnachtsgeld. Diese Praxis ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld hat. Auch wenn das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, besteht nach der herrschenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei wiederholter freiwilliger und vorbehaltloser Zahlung des Weihnachtsgeldes ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auch für die Zukunft.
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Steuerliche Behandlung von Weihnachtsfeiern

Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer betrieblichen Weihnachtsfeier sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern einige Regeln beachtet werden, darauf weist der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg hin.
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Mehrheit der Arbeitnehmer erhält zum Jahresende eine Prämie

Die Mehrheit der Arbeitnehmer erhält im Rahmen des spürbaren Konjunkturaufschwungs zu Weihnachten bzw. zum Jahresende eine gewisse Prämie von ihrem Arbeitgeber. Dies ergab eine Umfrage unter 402 Teilnehmern auf dem Internetportal für Arbeitgeber Bewertungen www.Jobvoting.de im Dezember 2010.
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Steuerfreie Extras zu Weihnachten

Steuertipp zu Weihnachten
Mehr netto durch Gutscheine statt Geldgeschenke

Hamburg (ots) – Obwohl die öffentliche Hand in diesem Jahr mit über 30 Milliarden Mehreineinahmen rechnet, ist eine einkommensentlastende Steuerreform noch nicht abzusehen, weil der Abbau des Schuldenbergs Priorität hat. Es dürfte noch einige Zeit dauern, bis die schwarz-gelbe Koalition die viel kritisierte „kalte Progression“ im Einkommensteuertarif zumindest abmildert. Doch Firmenchefs können ihren Mitarbeitern schon jetzt, rechtzeitig vor Weihnachten, die ganz persönliche Steuerreform bescheren. Die Zauberformel lautet „Steuerfreie Extras“. Die bringen nämlich netto weitaus mehr als Gehaltserhöhungen oder ein Dankeschön zum Fest in Euro und Cent.
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Berücksichtigung von Lohnnachzahlungen beim Elterngeld

Die Höhe des Elterngelds richtet sich nach der Höhe des Einkommens im Jahr vor der Geburt des Kindes. Zu diesem Einkommen zählt auch der Lohn, der vom Arbeitgeber rechtswidrig einbehalten und erst nach gerichtlicher Klärung ausgezahlt wurde. Zu diesem Urteil kam das Hessische Landessozialgericht am 03. März 2010 (Az: L 6 EG 16/09).
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Regelungen der Kurzarbeit für Arbeitgeber auf dem kleinen Dienstweg verbessert

WAZ: Regierung verbilligt Kurzarbeit für Arbeitgeber
Essen (ots) – Die Bundesregierung hat die Regelungen der Kurzarbeit für Arbeitgeber auf dem kleinen Dienstweg verbessert. Sie werden für die Dauer der Kurzarbeit auch von Weihnachts- und Urlaubsgeld befreit, das sie bislang in voller Höhe zahlen mussten.
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BFH VI R 41/07 – Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

1. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der arbeitsrechtlich geschuldete.

2. Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen geleistet werden (entgegen R 3.33 Abs. 5 Satz 6 LStR 2009).
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BFH IX R 1/09 – Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung – Zufluss von nicht laufend gezahltem Arbeitslohn

Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
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Weihnachtsfeiern und Steuern

Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer betrieblichen Weihnachtsfeier sind Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern einige Regeln beachtet werden, darauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Mecklenburg-Vorpommern hin.
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