Artikel-Schlagworte: „Firmenwagen“
Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
Der Bundesfinanzhof hat soeben entschieden, dass die 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.
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1%-Regelung beim Bundesfinanzhof - Einspruch einlegen
Die Besteuerung von Firmenwagen steht auf dem Prüfstand. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) lässt die Besteuerung von Firmenwagen nach der sogenannten 1%-Regelung vom Bundesfinanzhof (BFH) überprüfen. Ein entsprechendes Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 51/11 anhängig. Betroffenen Steuerzahlern empfiehlt der BdSt, Steuerbescheide mit einem Einspruch anzufechten und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
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Musterverfahren: Firmenwagenbesteuerung - Revision wird eingelegt
Am 29. September 2011 hat das Niedersächsische Finanzgericht die Klage zur Besteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Firmenwagens mit der 1%-Regelung auf Basis des Bruttolistenpreises abgewiesen (Az.: 9 K 394/10). Streitig war die Frage, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines Firmenwagens verfassungsgemäß ist, wenn die Nutzungsentnahme nach dem inländischen Bruttolistenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird. Allerdings hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, da es sich bei der Streitfrage um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
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Handlungsbedarf bei der Firmenwagenbesteuerung
VDA fordert einfachere Firmenwagenbesteuerung
Frankfurt am Main (ots) - Der Verband der Automobilindustrie (VDA) sieht bei der Firmenwagenbesteuerung dringenden Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers: “Die heutige Regelung ist zu kompliziert, und was wir bisher an Änderungen erlebt haben, ist das Gegenteil einer Vereinfachung” sagte VDA-Geschäftsführer Klaus Bräunig zur Eröffnung der Fachveranstaltung “Auto und Steuern” auf der 64. IAA Pkw in Frankfurt.
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Einen Oldtimer als Firmenwagen / Dienstwagen nutzen
Benötigen Sie als Unternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter ein betriebliches Fahrzeug? Dann können Sie die Abschreibung auf den Kaufpreis oder die Leasingraten sowie laufende Aufwendungen für das Kfz als Betriebsausgaben absetzen und insoweit den steuerpflichtigen Gewinn mindern.
Dies gilt allerdings nicht immer: Ein teurer, luxuriöser oder sportlicher Wagen kann nach allgemeiner Verkehrsauffassung durchaus als unangemessen gelten und somit Kosten verursachen, die zur privaten Lebensführung gehören. Dieses gesetzliche Betriebsausgabenabzugsverbot gilt insbesondere für die Unterhaltung von Pkws, Flugzeugen sowie Segel- und Motorjachten.
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Der BdSt fordert: Gleiche Firmenwagenbesteuerung für alle
Vor dem Steuerrecht sind alle gleich! Wenn es nach dem Fiskus geht, gilt dies nicht bei der Firmenwagenbesteuerung. Während Arbeitnehmer nach einem aktuellen BMF-Schreiben Wege zur Arbeit mit dem Dienstfahrzeug genau abrechnen können, müssen Unternehmer pauschalieren.
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Betriebsprüfung: Kraftstoffkosten und Einnahmen bei Taxiunternehmen
Bei der Jagd nach höheren Steuereinnahmen geht es nicht nur um strittige Beträge von einigen 10.000 Euro oder mehr. Immer häufiger nehmen die Betriebsprüfer der Finanzämter auch kleinere Posten genau unter die Lupe – bei den Betriebsausgaben von selbstständigen Unternehmern und Freiberuflern insbesondere die Kraftstoffkosten für den oder die Firmenwagen. Auch Taxiunternehmer stehen unter verschärfter Beobachtung. Gegen ungerechtfertigte Steuernachforderungen gibt es nur ein Mittel: eine ordnungsgemäße, detailliert belegte Buchführung. Nachlässigkeit kommt hier bei der Betriebsprüfung teuer zu stehen.
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Berechnung des geldwerten Vorteils eines Dienstwagens
Mit dem aktuellen Schreiben hat das BMF endlich einlenkende Stellung genommen zu einer Reihe von BFH-Urteilen zur Berechnung des geldwerten Vorteils für die Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte.
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1 % Regelung bei Firmenwagen
Grundsätzlich gibt es für Unternehmer, die kein Fahrtenbuch führen die Möglichkeit ihre Nutzung der zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge für Privatfahrten mit einem Prozent des Bruttolistenpreises (zzgl. der Sonderausstattung) pro Monat zu berechnen.
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