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Reisekosten im Ausland



Auslandsreisekosten
Berücksichtigung von Verpflegungs- und Ãœbernachtungskosten bei Geschäftsreisen und Dienstreisen von Arbeitnehmern in das Ausland werden Verpflegungsmehraufwendungen nur mit pauschalen Auslandstagegeldern berücksichtigt. Dagegen sind Ãœbernachtungskosten entweder in der nachgewiesenen Höhe oder ohne Einzelnachweis mit pauschalen Auslandsübernachtungsgeldern abziehbar.

Die Pauschbeträge sind länderweise unterschiedlich. Maßgebend sind die Auslandstagegelder und Auslandsübernachtungsgelder, die für das jeweilige Land nach dem Bundesreisekostengesetz gezahlt werden. Die zum 01.01.2003 neu festgesetzten Beträge sind teilweise zum 01.12.2002 geändert worden. Außerdem ist der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf 120 % bzw. für Abwesenheitszeiten unter 24 Stunden auf 80 % oder 40 % der höchsten Auslandstagegelder des Bundesreisekostengesetzes beschränkt.

Für Reisetage ab dem 01.12.2002 gelten deshalb die vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bekannt gemachten, auf volle Euro aufgerundeten Pauschbeträge (siehe Tabelle.) Ãœbersteigen die vom Arbeitgeber ersetzten Verpflegungsmehraufwendungen die steuerfreien Auslandstagegelder, können die übersteigenden Beträge bis zur Höhe der jeweils maßgebenden Auslandstagegelder mit dem Steuersatz von 25 % pauschal besteuert werden.

Eintägige Auslandsreisen
Bei eintägigen Auslandsreisen gilt das für das Land der Tätigkeitsstätte, bei mehreren
Tätigkeitsstätten das für das Land der letzten Tätigkeitsstätte maßgebende pauschale
Auslandstagegeld (siehe Tabelle ).

Mehrtägige Auslandsreisen
Bei mehrtägigen Auslandsreisen richten sich die Auslandsgelder nach dem Land, das
vor 24:00 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht wird. Liegt bei Rückreisetagen vom Ausland in das Inland der vor 24:00 Uhr erreichte Ort im Inland, wird der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland anerkannt. Für das Auslandsübernachtungsgeld ist der Ort der Unterkunft maßgebend.

Flugreisen
Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort
landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie
Ãœbernachtungen notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als 2 Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen den Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Auslandstagegeld maßgebend; ein Auslandsübernachtungsgeld wird nicht anerkannt.

Schiffsreisen
Bei Schiffsreisen wird das für Luxemburg geltende Auslandstagegeld anerkannt. Für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung ist das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend. Auslandsübernachtungsgelder können für die Dauer der Schiffsreise nicht angesetzt werden.



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