Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung gekippt


 

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In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zum
Rechtsgüterschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner
von der Verfassung verbürgten Rechte ist es zunächst Aufgabe des
Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden
Interessen zu erreichen. Ihm kommt dabei ein Einschätzungs- und
Gestaltungsspielraum zu. Ziel des Gesetzgebers war es hier, den
unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen, rechtsstaatlichen
Strafrechtspflege angesichts einer grundlegenden Veränderung der
Kommunikationsmöglichkeiten und des Kommunikationsverhaltens der
Menschen in den letzten Jahren Rechnung zu tragen. Dieses Ziel setzt
grundsätzlich die Ermittelbarkeit der zur Aufklärung erforderlichen
Tatsachen voraus. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass
gerade Telekommunikationsverkehrsdaten aufgrund der technischen
Entwicklung hin zu Flatrates oftmals entweder überhaupt nicht
gespeichert werden oder bereits wieder gelöscht sind, bevor eine
richterliche Anordnung zur Auskunftserteilung erwirkt werden kann oder
auch nur die für einen entsprechenden Antrag erforderlichen
Informationen ermittelt sind. Die Tatsache, dass elektronische oder
digitale Kommunikationsmittel in nahezu alle Lebensbereiche vorgedrungen
sind und deshalb in bestimmten Bereichen die Strafverfolgung und auch
die Gefahrenabwehr erschweren, berücksichtigt die Senatsmehrheit zwar
bei der Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der
Verkehrsdatenspeicherung, gewichtet sie aber bei der
Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne unter dem Aspekt der
Angemessenheit und Zumutbarkeit nicht in dem gebotenen Maße.

Die Senatsmehrheit schränkt damit zugleich den Einschätzungs- und
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, auf dem Felde der
Straftatenaufklärung und der Gefahrenabwehr zum Schutz der Menschen
angemessene und zumutbare Regelungen zu treffen, im praktischen Ergebnis
nahezu vollständig ein. Dadurch trägt sie auch dem Gebot
verfassungsrichterlicher Zurückhaltung („judicial self-restraint“)
gegenüber konzeptionellen Entscheidungen des demokratisch legitimierten
Gesetzgebers nicht hinreichend Rechnung. Das Urteil gibt eine
Speicherdauer von sechs Monaten also dem durch die EG-Richtlinie
geforderten Mindestmaß als an der Obergrenze liegend und
verfassungsrechtlich allenfalls rechtfertigungsfähig vor, schreibt dem
Gesetzgeber regelungstechnisch vor, dass die Verwendungszweckregelung
zugleich die Zugriffsvoraussetzungen enthalten muss, beschränkt ihn auf
eine Katalogtatentechnik im Strafrecht, schließt die Möglichkeit der
Nutzung der Verkehrsdaten auch zur Aufklärung von mittels
Telekommunikationsmitteln begangenen schwer aufklärbaren Straftaten aus
und erweitert die Benachrichtigungspflichten in bestimmter Art. Danach
bleibt dem Gesetzgeber kein nennenswerter Spielraum mehr für eine
Ausgestaltung in eigener politischer Verantwortung.

Der Senat verwehrt dem Gesetzgeber insbesondere die Abrufbarkeit der
nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten für die Aufklärung von
Straftaten, die nicht im derzeitigen Katalog des § 100a Abs. 2 StPO
bezeichnet, aber im Einzelfall von erheblicher Bedeutung sind, sowie von
solchen Taten, die mittels Telekommunikation begangen sind (§ 100g Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StPO). Hinsichtlich der letztgenannten Taten wird
nicht genügend gewichtet, dass der Gesetzgeber hier von erheblichen
Aufklärungsschwierigkeiten ausgeht. Da es Sache des Gesetzgebers ist,
eine wirksame Strafverfolgung zu gewährleisten und keine beträchtlichen
Schutzlücken entstehen zu lassen, kann es ihm nicht versagt sein, auch
bei Straftaten, die zwar nicht besonders schwer sind, aber Rechtsgüter
von Gewicht schädigen den Zugriff auf die Verkehrsdaten zu eröffnen,
weil nach seiner Einschätzung nur so das Entstehen faktisch weitgehend
rechtsfreier Räume und ein weitgehendes Leerlaufen der Aufklärung
ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass sich der Gesetzgeber bei
der Gestaltung der strafprozessualen Zugriffsbefugnis an Kriterien
orientiert hat, die der Senat in seinem Urteil vom 12. März 2003
(BVerfGE 107, 299 <322>) zur Herausgabe von Verbindungsdaten der
Telekommunikation gebilligt hat.

3. Im Rechtsfolgenausspruch hätte es auch auf der Grundlage der
verfassungsrechtlichen Würdigung der Senatsmehrheit unter Rückgriff auf
eine ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nahe gelegen,
dem Gesetzgeber eine Frist für eine Neuregelung zu setzen und die
bestehenden Vorschriften in Anlehnung an die Maßgaben der vom Senat
erlassenen einstweiligen Anordnungen für vorübergehend weiter anwendbar
zu erklären, um nachhaltige Defizite insbesondere bei der Aufklärung von
Straftaten, aber auch bei der Gefahrenabwehr zu vermeiden.

Sondervotum Richter Eichberger:
Das Sondervotum schließt sich der Kritik des Richters Schluckebier an
der Beurteilung der Eingriffsintensität der Speicherung der
Telekommunikationsverkehrsdaten als Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG im
Wesentlichen an. Die den §§ 113a, 113b TKG zugrunde liegende
gesetzgeberische Konzeption einer gestuften legislativen Verantwortung
für die Speicherungsanordnung auf der einen Seite und den Datenabruf auf
der anderen Seite steht im Grundsatz mit der Verfassung in Einklang.
Dies gilt insbesondere für die in § 100g StPO geregelte Verwendung der
nach § 113a TKG gespeicherten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung. Der
Gesetzgeber ist nicht gezwungen die Verhältnismäßigkeit der
Abrufregelung ausschließlich an dem größtmöglichen Eingriff eines
umfassenden, letztlich auf ein Bewegungs- oder Sozialprofil des
betroffenen Bürgers abzielenden Datenabrufs zu messen, sondern darf
berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Datenabfragen weitaus geringeres
Gewicht haben, über deren Zumutbarkeit im Einzelfall der hierzu berufene
Richter zu entscheiden hat.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes


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10 Kommentare zu „Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung gekippt“

  • Reporter ohne Grenzen begrüßt Urteil zur Vorratsdatenspeicherung
    Berlin (ots) – Reporter ohne Grenzen (ROG) begrüßt die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtigkeit des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung. Die Karlsruher Richter sehen in den Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung einen Verstoß gegen das in Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierte Telekommunikationsgeheimnis.
    “Dieses Urteil war überfällig. Die bisherige Regelung stellte einen Eingriff in das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit sowie auf informationelle Selbstbestimmung dar”, so ROG. “Einer der Grundpfeiler der Pressefreiheit, der Schutz journalistischer Quellen, war gefährdet – die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Journalisten und Informanten nicht mehr gesichert.”

    Das seit 2008 gültige Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Daten von Telefon-, E-Mail- und Internetverbindungen anlasslos sechs Monate lang zu speichern. Die jetzt für verfassungswidrig erklärten gesetzlichen Bestimmungen waren vom Bundesgesetzgeber zur Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie erlassen worden.

    Nach Ansicht von ROG muss die Regelung auch auf EU-Ebene erneut überprüft werden: “Eine Nachbesserung des deutschen Gesetzes mit strengeren Vorgaben der Datensicherheit und -nutzung ist wichtig, aber nicht ausreichend.” ROG begrüßt deshalb die Ankündigung der EU-Justizkommissarin Viviane Reding, die Richtlinie noch in diesem Jahr überprüfen zu lassen. Die deutsche Regierung solle sich für eine Aufhebung der EU-Richtlinie einsetzen, forderte ROG.

  • Jetzt brauchen wir die volle Kostenerstattung für die Vorratsdatenspeicherung!
    eco zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
    Köln/Karlsruhe (ots) – Der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) e.V. sieht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tage, nach der die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung durch die alte Bundesregierung verfassungswidrig und nichtig ist, zum Teil mit Freude und mit Sorge. Der Verband äußert die Erwartung, dass jetzt ein grundsätzliches Umdenken seitens der Politik erfolgt, die bisher dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses und der Privatsphäre zu wenig Bedeutung beigemessen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem heutigen Urteil zugleich hohe Anforderungen an die Sicherheit der auf Vorrat zu speichernden Daten gestellt, die sehr hohe Kosten für die Internetwirtschaft mit sich bringen. Die Entscheidung des Gerichts zur Kostenerstattung ist dabei höchst unbefriedigend. Der Gesetzgeber ist jetzt umso mehr dazu aufgerufen, die Kosten zu erstatten, um Standortnachteile für Deutschland und Preissteigerungen zu vermeiden.

    Dazu Professor Michael Rotert, Vorstandsvorsitzender von eco: “Die Entscheidung ist ein wichtiger Sieg für die Wahrung der Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger. Der Gesetzgeber muss jetzt einen völlig neuen Anfang machen und ein neues Gesetz vorlegen.

    Dabei wird der Datensicherheit der gespeicherten Vorratsdaten eine hohe Priorität zugemessen werden müssen. Das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Sicherheitsniveau bringt es mit sich, dass die Kosten dieser Maßnahme für die Internetwirtschaft dramatisch ansteigen. Wir hatten nach altem Gesetz mit Kosten von über 300 Millionen Euro allein für Anschaffungen der nötigen Speichertechnik gerechnet. Nunmehr gehen wir davon aus, dass die Kosten für die neue Vorratsdatenspeicherung wahrscheinlich erheblich steigen. Die Bundesregierung muss den Telekommunikationsunternehmen diese Kosten erstatten, andernfalls wird die Branche zum Schaden des Standorts bedeutend geschwächt. Vor allem kleine und mittelgroße Anbieter sind in ihrer Existenz gefährdet, aber auch die Ziele des Breitbandausbaus stehen möglicherweise in Frage.”

    eco ( http://www.eco.de ) ist seit über zehn Jahren der Verband der Internetwirtschaft in Deutschland. Die ca. 500 Mitgliedsunternehmen beschäftigen über 250.000 Mitarbeiter und erwirtschaften einen Umsatz von ca. 45 Mrd Euro jährlich. Im eco-Verband sind die rund 230 Backbones des deutschen Internet vertreten. Verbandsziel ist es, die kommerzielle Nutzung des Internet voranzutreiben, um die Position Deutschlands in der Internet-Ökonomie und damit den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken. Der eco-Verband versteht sich als Interessenvertretung der deutschen Internetwirtschaft gegenüber der Politik, in Gesetzgebungsverfahren und in internationalen Gremien.

  • Krings: Vorratsdatenspeicherung weiter möglich – zügig neue Rechtsgrundlage schaffen

    Berlin (ots) – Zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung erklärt der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Dr. Günter Krings MdB:

    Das Bundesverfassungsgericht hat heute zentrale Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes zur Vorratsdatenspeicherung wegen Verletzung des Schutzes des Telekommunikationsgeheimnisses für nichtig erklärt. Das Gesetz muss damit so behandelt werden, als sei es nie in der Welt gewesen. Bereits vorhandene Daten müssen gelöscht werden. Damit wird in zahlreichen Fällen eine umfassende Sachverhaltsaufklärung nicht mehr möglich sein. Laufende Verfahren müssen möglicherweise eingestellt werden.

    Bedauerlich ist, dass sich die guten Argumente der Sondervoten für die Verfassungsgemäßheit des Gesetzes mehrheitlich nicht durchsetzen konnten. Für mich ist es nicht nachvollziehbar, dass die zu Recht strengen Anforderungen an das Abhören von Telefongesprächen nun im Wesentlichen auf die Erhebung von bloßen Telekommunikationsverkehrsdaten (zum Beispiel Rufnummer und Zeitpunkt eines Anrufes) übertragen werden sollen.

    Derjenige, der schwerste Straftaten begeht oder plant, darf sich aber nicht Sicherheit wiegen. Der Staat muss weiter seiner Schutzpflicht gegenüber den Bürgern nachkommen können. Die Klärung der Schuld des Schuldigen und der Unschuld des Unschuldigen erfordert jetzt eine angemessene Antwort des Gesetzgebers. Aufklärung schwerster Straftaten und Gefahrenabwehr sind keine Bedrohung für die Freiheit und Sicherheit der Bürger, sondern eine Grundlage unseres Zusammenlebens.

    Daher müssen wir jetzt zügig ein neues Gesetz vorlegen, das den hohen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügt. Im Bereich der Aufklärung schwerster Straftaten brauchen die zuständigen Behörden eine klare Rechtsgrundlage und dürfen nicht zur Untätigkeit verurteilt werden. Zugriffsbeschränkungen und Sicherheitsauflagen werden entsprechend der Vorgaben auf Karlsruhe umgesetzt werden, damit eine effektive Terrorismusbekämpfung weiter möglich bleibt.

  • BDI zum Urteil zur Vorratsdatenspeicherung: “Wegweisend für digitale Zukunft” – Vertraulichkeit der digitalen Kommunikation gestärkt – Schnellschüsse bewirken Vertrauensverluste

    Berlin (ots) – “Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist wegweisend für die digitale Zukunft in Deutschland. Die Vertraulichkeit der digitalen Kommunikation, über Internet oder mobile Telefone, ist Grundlage der Informationsgesellschaft. Sie entscheidet heute über die Akzeptanz und Zukunftsfähigkeit ganzer Branchen.” Dies erklärte BDI-Hauptgeschäftsführer Werner Schnappauf anlässlich der heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Vorratsdatenspeicherungsgesetz.

    “Das Urteil macht klar: Einen leichtfertigen Umgang mit den vertraulichen Daten darf es nicht geben. Für die Übermittlung von Daten an den Staat sind strengste Voraussetzungen erforderlich. Ihnen muss die Bundesregierung nun nachkommen”, betonte Schnappauf. Selbstverständlich sei das Interesse des Staates berechtigt, gegen Terroristen auch mit modernen Ermittlungsmethoden vorzugehen.

    “Die Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung zeigt, wie wichtig es ist, Herausforderungen der digitalen Welt mit Bedacht zu regeln. Durch Schnellschüsse entstehen Vertrauensverluste in der Bevölkerung und unnötige Kosten für die Industrie.” Erforderlich sei ein ressortübergreifender Dialog über die Grundsätze der Informationsgesellschaft. “Dafür steht die deutsche Industrie als Gesprächspartner zur Verfügung”, so Schnappauf.

  • Mayer: Bedenken müssen ausgeräumt werden

    Berlin (ots) – Anlässlich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung erklärt der innen- und rechtspolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, Stephan Mayer:

    Die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt zwar auf der einen Seite einen erheblichen Rückschritt bei der Bekämpfung und Aufklärung schwerster Straftaten dar. Dies wird vorübergehend zu erheblichen Vollzugsdefiziten führen. Die Anerkennung der Vorratsdatenspeicherung als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Strafverfolgung, wenn auch unter engeren Voraussetzungen als bisher, führt jedoch auch zu erheblicher Rechtssicherheit für die zukünftige Arbeit der Strafverfolgungsbehörden. Es gilt daher die geäußerten Bedenken des Bundesverfassungsgerichts zügig und sorgfältig in einem neuen Gesetz auszuräumen.

    Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte heute entschieden, dass die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß ist. Gleichzeitig erkennt es jedoch die Vorratsdatenspeicherung als wirksames und verfassungsmäßiges Mittel zur Bekämpfung von Straftaten an.

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