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Die Steuerklassen



Wie wichtig ist die Steuerklasse ?
Die Steuerklasse ist für die Höhe des Lohnsteuerabzugs besonders wichtig. Die Steuerklasse wird von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
Die Lohnsteuerkarte unterscheidet sechs Steuerklassen. Aus der jeweiligen Steuerklasse ergeben sich unter anderem unterschiedliche Freibeträge. Bis auf die Steuerklassenkombination bei Ehegatten besteht kein Wahlrecht.

Wie unterscheiden sich die Steuerklassen ?
Die Steuerklasse I gilt unter anderem für ledige oder geschiedene Arbeitnehmer, auch für verheiratete, aber dauernd getrennt lebende Ehegatten. In die Steuerklasse II gehören seit 2004 Arbeitnehmer, bei denen der so genannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt wird. (Soweit nicht die Steuerklassen III, IV und V in Betracht kommen.) Den Entlastungsbetrag erhalten Alleinerziehende, zu deren Haushalt mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind gehört, für das ihnen die Freibeträge für Kinder oder Kindergeld zustehen. Es gibt noch weitere Voraussetzungen.

Die Steuerklassen III, IV und V gelten für verheiratete Arbeitnehmer. Die Steuerklasse III ist sinnvoll, wenn ein Ehegatte der hauptsächliche Verdiener ist. Die Steuerklasse IV macht Sinn, wenn beide Ehegatten ungefähr gleich viel verdienen. Die Steuerklasse V gilt für den niedriger verdienenden Ehegatten, wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingestuft ist.
Welche Kombination günstiger ist, lässt sich nicht allgemeinverbindlich sagen. Folgende Faustregel hat sich als hilfreich erwiesen:
– Die Kombination IV/IV führt zu einem gleichmäßigen Lohnsteuerabzug bei beiden Ehegatten, und sollte daher bei annähernd gleichen Einkommen gewählt werden.
– Die Kombination III/V führt zu einem niedrigeren Lohnsteuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse III und einem höheren Abzug beim anderen Ehegatten mit der Steuerklasse V. Diese Kombination sollte gewählt werden, wenn ein Ehegatte deutlich mehr Arbeitslohn erhält als der andere.

Die Steuerklasse VI nimmt eine Sonderstellung ein. Sie wird vergeben, wenn Arbeitnehmer eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarten beantragen. Das ist in der Regel nötig, wenn Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Lohn beziehen. In die Steuerklasse VI wird auch eingruppiert, wer keine Lohnsteuerkarte vorlegt, obwohl der Arbeitslohn nicht pauschal versteuert wird. Wenn Lohnsteuer nach den Steuerklassen V oder VI einbehalten wurde, ist es zwingend erforderlich, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Wie oft ist ein Wechsel der Steuerklasse möglich ?
Die Eintragung der Steuerklasse folgt den tatsächlichen Lebensumständen des Arbeitnehmers. Eine Steuerklassenänderung ist deshalb nur dann möglich, wenn sich die steuerrelevanten Lebensumstände ändern. Eine Ausnahme bildet die Steuerklassenkombination bei Ehegatten. Ehegatten können in jedem Kalenderjahr einmal einen Antrag auf Wechsel der Steuerklassen stellen.
Eine Änderung der Steuerklassen für dasselbe Kalenderjahr ist immer möglich, wenn
– ein Ehegatte verstorben ist oder keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht,
– sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben oder bei Scheidung,
– nach Arbeitslosigkeit wieder ein Arbeitsverhältnis besteht.
Für die geänderte Eintragung ist die Gemeinde zuständig. Die Änderung kann nur eingetragen werden, wenn beide Lohnsteuerkarten der Eheleute vorliegen.
Oftmals ändert sich die Lohnsteuerklasse, wenn Kinder ( Nachwuchs) vorhanden ist.
Die Berechnung pro Kind bringt auf jeden Fall Steuervorteile.



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