Archiv für die Kategorie „Betriebsausgaben“
Abschreibungen Betriebsgebäude, Abschreibung betriebliche Anlage, Kilometergeld Betriebsausgabe buchen, Anschaffungskosten, Firma – Betriebsausgaben 2012 / 2013
Entstandene Grunderwerbsteuer kann anscheinend sofort abzugsfähig bleiben
Grundlegend ist im Rahmen von Grunderwerb dabei zu unterscheiden, ob Grundstücke gänzlich neu erworben werden oder sich diese bereits im Besitz der Gesellschaft befanden.
Im letzteren Fall könne es sich bei der Grunderwerbsteuer anscheinend um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben handeln, so jedenfalls sahen es die Richter des Finanzgerichtes Münster in ihrem Urteil vom 14. Februar 2013 (Az.: 2 K 2838/10).
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Freigrenze für Betriebsveranstaltungen
Seit 2002 wurde die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen nicht mehr angepasst. Nun legte der Bundesfinanzhof in einem Urteil (VI R 79/10) dar, dass der steuerfreie Höchstbetrag „alsbald“ auf der Grundlage von Erfahrungswerten angepasst werden sollte. Damit „alsbald“ möglichst schnell bedeutet, fragte der Bund der Steuerzahler (BdSt) beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) nach, wann die Freigrenze überprüft werden soll.
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Steuerpflicht im Gewerberecht
In seinem Urteil vom 30.08.2012 (Az. IV R 54/10) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Steuerpflicht für den Gewerbetreibenden ab dem Zeitpunkt besteht, ab welchem der Gewerbebetrieb seine Arbeit aufgenommen hat, und zwar unabhängig von der Gesellschaftsform des Gewerbes.
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Notarkosten bei Betriebsübertragung an die nächste Generation
Ein neues Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler (BdSt) geht der Frage nach, ob Beratungs- und Beurkundungskosten für die Übertragung eines Betriebes an die nächste Generation steuerlich absetzbar sind. Rechtsberatung oder die notarielle Beurkundung von Verträgen verursachen zum Teil hohe Kosten.
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Betriebsfest darf nicht mehr als 110 Euro pro Mitarbeiter kosten
Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bspw. zu einem Betriebsfest einlädt, dann darf das Fest nicht mehr als 110 Euro pro Mitarbeiter kosten – wird diese Grenze überschritten, dann wird der gesamte Betrag lohnsteuerpflichtig, womit die Veranstaltung deutlich teurer wird.
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Sonn- und Feiertagszuschläge an GmbH Gesellschafter / Geschäftsführer
Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, erhalten hierfür von ihrem Arbeitgeber oftmals eine zusätzliche Vergütung zum Arbeitslohn in Form von Sonn- und Feiertagszuschlägen. Diese Zuschläge sind im Rahmen des § 3 EStG einkommensteuerfrei. Besondere Vorsicht ist allerdings dann geboten, wenn eine GmbH ihrem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer Sonn- und Feiertagszuschläge ausbezahlt. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass diese Zahlungen regelmäßig nicht Arbeitslohn, sondern verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Dies hat zur Folge, dass die Zahlungen bei der GmbH nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Außerdem führen diese verdeckten Gewinnausschüttungen beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, die in der Regel der Abgeltungssteuer unterliegen.
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Schuldzinsen als Betriebsausgaben berücksichtigen
Wie wir bereits in unserem vergangenen Rundschreiben berichteten, sind Schuldzinsen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn sie betrieblich veranlasst sind und soweit die Abzugsbeschränkung wegen getätigter Überentnahmen nicht zum Tragen kommt. Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind dabei in jedem Fall unbeschränkt abziehbar.
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