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Hotel-Kulturabgabe fehlt die Rechtsbasis



Der Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen sieht für die Erhebung einer kommunalen Kulturförderabgabe keinen rechtlichen Spielraum.



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Entsprechende Pläne zu ihrer Einführung, wie sie derzeit in Hannover oder Osnabrück als Reaktion auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Ãœbernachtungen in Hotels diskutiert würden, sollten schnellstens begraben werden. Der Bund der Steuerzahler rät den Kommunalpolitikern, ihr Hauptaugenmerk auf die Begrenzung der steigenden Ausgaben zu legen, anstatt neue kommunale Abgaben zu erfinden.
Das niedersächsische Kommunalabgabengesetz erlaube den Städten und Gemeinden die Erhebung von Gebühren, Beiträgen und Steuern. Unter alle drei Abgabenarten könne aber die sog. „Kulturförderabgabe“ nicht gefasst werden.

Als Gebühr scheide die „Kulturförderabgabe“ aus, weil es anders als bei Abfall- oder Verwaltungsgebühren hier an einer speziellen, tatsächlichen Gegenleistung der Stadt mangele. Das nicht über spezielle Eintrittspreise finanzierte Kulturangebot einer Stadt stehe im Ãœbrigen in der Regel nicht vorrangig auswärtigen Ãœbernachtungsgästen zur Verfügung. Es werde vielmehr hauptsächlich für die Einheimischen bereitgehalten.


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Ein Beitrag im kommunalabgabenrechtlichen Sinne könne Hoteliers grundsätzlich verpflichten, eine an die Ãœbernachtungen geknüpfte Abgabe an die Kommune abzuführen, aus deren Aufkommen zweckgebunden auch die Kultur gefördert werde. Hierbei komme es nicht auf die tatsächliche sondern nur auf die mögliche Inanspruchnahme öffentlicher kultureller Leistungen durch die Hotelkunden an, aus denen die Hotelbesitzer mittelbar oder unmittelbar wirtschaftliche Vorteile erlangen können. Ein solcher „Kulturbeitrag“ der Hoteliers ähnele dem Fremdenverkehrsbeitrag, den Fremdenverkehrsgemeinden bei Unternehmen und Selbständigen erheben, die wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr ziehen. Die Bedingung der Erhebung eines solchen Beitrags setze aber die staatliche Anerkennung als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort voraus. Die staatliche Anerkennung als „Bad Hannover“ oder „Bad Osnabrück“ dürfte aber an objektiven Gegebenheiten scheitern. Deshalb könne die Kulturabgabe nicht unter dem Deckmantel eines „Beitrages“ erhoben werden.

Hinter der „Kulturförderabgabe“ könnte sich schließlich eine Steuer verbergen, die wegen des negativ behafteten Begriffs „Steuer“ lediglich als Abgabe bezeichnet werde. Im Rahmen des kommunalen Steuerfindungsrechts könnten niedersächsische Gemeinden neue örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern einführen. Allerdings dürfe eine solche neue Kommunalsteuer nicht auf wirtschaftliche Aktivitäten bezogen werden, die bereits bundes- oder landesrechtlich besteuert würden. Eine „Kulturförderabgabe“ in Form einer örtlichen Ãœbernachtungsteuer stünde eindeutig in Konkurrenz zur Umsatzsteuer. Es würde also mit der „Kulturförderabgabe“ eine vom Bund bereits abgeschöpfte Steuerquelle nochmals angezapft. Zudem spreche die vorgesehene Zweckbindung des Aufkommens aus der Ãœbernachtungsteuer, nämlich die Förderung der Kultur, gegen eine Steuererhebung. Das Aufkommen aus Steuern solle grundsätzlich für alle Aufwendungen der öffentlichen Hand bereitstehen und nicht zweckgebunden sein.


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Der Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen geht deshalb davon aus, dass eine kommunale Kulturabgabe vor den Gerichten keinen Bestand haben werde. Jegliche Entwürfe für neue Abgabensatzungen gehörten deshalb in den Reißwolf.

Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen



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