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Hochwasserschäden können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden



Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. informiert: Hochwasserschäden können von der Steuer abgesetzt werden
Viele Regionen Deutschlands sind vom Hochwasser betroffen. Dadurch entstehende Schäden am eigenen Heim können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.

Darauf macht die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. aufmerksam. „Steuerlich können jedoch nur Schäden berücksichtigt werden, welche die Wohnung betreffen“, informiert Siegfried Stadter, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern. „Werden das Auto, die Garage oder der Garten beschädigt, ist leider keine Steuererleichterung möglich.“

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Ein weiterer wichtiger Punkt: Steuerlich absetzbar sind Schadenskosten, die nicht durch eine übliche Versicherung abgedeckt werden können. Das gilt in der Regel zum Beispiel für Grundwasserschäden. Gibt es eine Versicherung, wird jedoch der Selbstbehalt steuerlich anerkannt. „Grundsätzlich müssen von den tatsächlich angefallenen Kosten die von der Versicherung geleisteten Zahlungen abgezogen werden“, erklärt Stadter. „Diese Summe wird dann in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung eingetragen. Allerdings zieht das Finanzamt davon noch einmal eine zumutbare Belastung ab. Diese liegt je nach Einkommen und Kindern zwischen 1 und 7 Prozent der Einkünfte.“

Nach einem Hochwasser empfiehlt es sich, relativ schnell die Schäden am Haus zu beseitigen – auch aus steuerlicher Sicht. Die Renovierungsarbeiten müssen innerhalb von drei Jahren erfolgen. Die Kosten können in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie anfallen. Wer also im Januar 2011 vom Hochwasser betroffen ist, aber erst 2012 mit den Reparaturen beginnt, kann die Kosten erst in der Steuererklärung 2012 absetzen. Sollte eine Finanzierung notwendig sein, können sogar die Zinsen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Ãœbrigens: Auch Vermieter können Hochwasserschäden in ihrer Steuererklärung angeben. In diesem Fall werden die Kosten als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung eingetragen.

Mehr Infos unter www.lohi.de.

Quelle: openPR

Kontakt:
Siegfried Stadter
Zuständig für die Pressearbeit der
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
Bahnhofstr. 15
95444 Bayreuth
Tel: 0921 / 23475
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein



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