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Gewerbesteuerbescheide ergehen nur noch vorläufig



(openPr) Stuttgart, 01. Juli 2008 – Bereits 2004 hat das Niedersächsische Finanzgericht das Bundesverfassungsgericht angerufen, da es einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes sieht, da lediglich gewerblich tätige Unternehmen, nicht jedoch Freiberufler sowie Land- und Forstwirte der Gewerbesteuer unterliegen.


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Weiterhin hält das Gericht auch die Abfärbereglung, aufgrund welcher sämtliche Einkünfte, die eine Personengesellschaft erzielt, in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden, für Verfassungswidrig. Die Abfärberegelung tritt selbst dann ein, wenn die Gesellschafter nur teilweise gewerblich tätig sind.

Die Finanzverwaltung hat jetzt auf das beim Verfassungsgericht anhängige Verfahren reagiert und weist alle Finanzämter an, sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang für vorläufig zu erklären.


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Hinweis: Ein separater Einspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid ist nicht notwendig, da aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks nach Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entsprechende Änderungen oder Aufhebungen von Amts wegen vorgenommen werden. Enthält der Bescheid den Vorläufigkeitsvermerk, gewähren die Finanzämter in der Regel keine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung mehr.

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