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Gesundheitsreform der Bundesregierung bewirkt einschneidende Veränderungen



Die seit Januar 2011 greifende Gesundheitsreform ging für gesetzlich Versicherte durchweg mit höheren Kosten einher. Gleichzeitig wurde die Wahlfreiheit erhöht und der Wechsel zur privaten Krankenversicherung erleichtert.


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Die Gesundheitsreform der Bundesregierung bewirkte einschneidende Veränderungen insbesondere für gesetzlich Versicherte. De facto bedeutet sie den Einstieg in ein Kopfpauschalenmodell und die Abkehr vom Solidaritätsprinzip.

So wurde zunächst der allgemeine Beitragssatz ab Anfang 2011 von 14,9% auf 15,5% angehoben, wobei die Erhöhung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch aufgeteilt wird. Bei künftigen Erhöhungen wird der Arbeitgeberanteil jedoch bei 7,3% eingefroren, so dass Kostensteigerungen im Gesundheitswesen ausschließlich vom Versicherten zu tragen sein werden. Weiterhin entfällt ab 2011 bei der Erhebung von Zusatzbeiträgen für gesetzliche Krankenkassen die bisherige Obergrenze von 1% des beitragspflichtigen Einkommens oder maximal 37,50 Euro. Gesetzliche Krankenkassen dürfen pauschale Zusatzbeiträge nun der Höhe nach in eigenem Ermessen erheben. Die Kostenexplosion im Gesundheitssystem und die zunehmende finanzielle Schieflage zahlreicher Kassen werden nach Expertenmeinungen aus diesem Grund mittelfristig zu einem starken Anstieg der Beiträge für gesetzlich Versicherte führen.

Gleichzeitig erleichterte der Gesetzgeber den Zutritt zu privaten Krankenversicherungen, um einen höheren Wettbewerb im Krankenversicherungssystem zu ermöglichen und dem Versicherten größere Wahlfreiheit zu bieten. So wurde per 31.12.2010 die bis dahin geltende Wartefrist von drei Jahren auf ein Jahr reduziert, zudem wurde die Jahresarbeitsverdienstgrenze auf 49.500 Euro abgesenkt. Das bedeutet, dass eine gesetzlich versicherte Person, die innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens 49.500 Euro verdient hat, sich fortan im Folgejahr einer privaten Krankenversicherung anschließen darf. Entscheidend dabei ist das letzte Bruttogehalt, das zum Beispiel nach einer Gehaltserhöhung auf ein fiktives Jahreseinkommen hochgerechnet wird. Sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechseln und durch Hochrechnung des neuen Gehalts über der Jahresarbeitsverdienstgrenze liegen, so darf der Arbeitnehmer bereits am Tag des Arbeitgeberwechsels den privaten Krankenversicherungsschutz in Anspruch nehmen.

Die Kündigungsfrist bei einer gesetzlichen Krankenkasse beträgt zwei Monate nach Ablauf desjenigen Monats, in dem die Kündigung bei der Krankenkasse eingegangen ist. Wer also zum Mitglied einer privaten Krankenversicherung werden möchte, muss seiner bisherigen Krankenkasse die Kündigung termingerecht anzeigen. Führt die Kasse hingegen einen Zusatzbeitrag ein oder erhöht diesen, so ist eine fristlose Kündigung möglich.

( openPR )

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