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Gesetzentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz – Massive Änderungen im Insolvenzrecht



Bonn (ots) – Die Gläubigerschutzvereinigung Deutschland e. V. (GSV) weist darauf hin, dass der Gesetzentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz massive Änderungen im Insolvenzrecht beinhaltet. Sollte diese Änderung erfolgen, würde das bestehende Insolvenzrecht ausgehebelt – mit fatalen wirtschaftlichen Folgen.

Im Rahmen des sogenannten Sparpaketes ist geplant, die Finanzverwaltung von dem für alle anderen Gläubiger geltenden Gleichheitsgrundsatz zu befreien. Somit würde es ermöglicht, dass Finanzbehörden per Aufrechnung unmittelbar in die Insolvenzabwicklung hineingreifen dürfen. Dadurch verkürzt sich die Liquidität im Durchschnitt um mindestens 15%, in Einzelfällen sogar um bis zu 100%; ein Großteil der zukünftigen Insolvenzverfahren wird daher niemals eröffnet werden. Der Fiskus begleicht so Altforderungen aus der Zeit vor der Insolvenz, die eigentlich – genau wie die Ansprüche aller anderen Gläubiger auch – regulär erst gegen Verfahrensende aus der sogenannten Verteilungsmasse (§§ 187 ff. InsO) bezahlt worden wären.

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Die 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung (InsO) war ein Gesetz mit einer ganz besonders ausgeprägten Gerechtigkeitsbalance. Kein Faustrecht des Stärkeren und kein Vorteil des Schnelleren. Alle Gläubiger – in ihrem persönlichen Schaden ohnehin wirtschaftlich gleichsam betroffen – wurden gleichmäßig und gerecht bedient. Der Strahl der Gießkanne war an allen Enden für alle Betroffenen gleich stark. Die InsO sanktionierte sogar rechtswidriges Verhalten eines Gläubigers, wenn der sich in kritischer Zeit Vorteile verschaffte.

Nun soll mit dem Fiskus ein einziger Gläubiger von diesen Pflichten befreit werden. Prof. Dr. Hans Haarmeyer, Vorstandsvorsitzender der Gläubigerschutzvereinigung Deutschland e. V. ( www.gsv.eu ), verurteilt das scharf: „Dies ist ein offener Bruch mit allen bisherigen Regelungen gleichheitsgerechten Verhaltens und zugleich ein bedenklicher Eingriff in Artikel 3 des Grundgesetzes. Während alle anderen Gläubiger sich auch weiterhin an Recht und Gesetz halten müssen, wird die Finanzverwaltung von der Einhaltung dieser zentralen Regelung befreit.“

Das geplante Finanzverwaltungs-Privileg bedeutet zugleich das faktische Ende des so hoch gelobten Insolvenzplanverfahrens und die Einschränkung der Sanierungsfunktion via Betriebsfortführung. Ein Ziel der Neuordnung der InsO war seinerzeit, in Not geratenen Betrieben und deren Mitarbeitern eine Chance für eine positive Fortführung zu ermöglichen. Ãœber die Durchführung solcher Insolvenzplanverfahren entscheidet nach gültigem Recht die Gläubigerversammlung. Mit der geplanten Änderung kann die Finanzverwaltung als bevorzugtes Mitglied künftig nicht mehr durch die anderen Gläubiger überstimmt werden.

Die Finanzverwaltung wird nun ihren eigenen Interessen folgend den Insolvenzplan ablehnen, wenn ihr damit Aufrechnungsmöglichkeiten entgehen. Damit ist künftig die Finanzverwaltung nicht nur Herr des Insolvenzverfahrens, sondern zugleich auch Herr der Sanierung, zu der sie allerdings keinen Beitrag leisten muss – anders als die Masse der übrigen Gläubiger.

Der GSV fordert die Bundesregierung auf, diese geplante Gesetzesänderung sofort zurückzunehmen und die vorgesehene Steuerersparnis auf mehrere Schultern und über die Liquiditätsstrecke hinweg besser zu verteilen – wobei unbedingt beachtet werden sollte, dass alle Gläubiger gleichrangig bedient werden. Um über die Möglichkeiten einer vernünftigen Anpassung der InsO innerhalb eines runden Tisches zu diskutieren, wird der GSV in Kürze eine Einladung an alle betreffenden Fachteilnehmer versenden.

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