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Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung



Der Bundestag hat am 17.3.2011 das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) und damit die Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 Abgabenordnung – AO) bei Steuerhinterziehung beschlossen .


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Wesentliche Punkte der Gesetzesnovelle sind:
* Die Selbstanzeige muss zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart (also z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer) in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigen, die unvollständigen Angaben ergänzen oder die unterlassenen Angaben nachholen.
* Die Selbstanzeige ist begrenzt auf Hinterziehungsbeträge von höchstens EUR 50.000 je Tat. Darüber hinaus kann unter den Voraussetzungen des neu eingefügten § 398a Abgabenordnung (AO) von Strafverfolgung abgesehen werden, wobei dann eine „freiwillige“ Zusatzleistung von 5 % auf den Hinterziehungsbetrag zusätzlich zu leisten ist.

* Der Zeitpunkt, von dem an die Selbstanzeige im Regelfall gesperrt ist, wird vorverlagert. War bislang das Erscheinen des Steuerprüfers der praktisch bedeutsamte Sperrgrund, so wird dies künftig nach dem Willen des Gesetzgebers dem neuen Sperrgrund der Bekanntgabe der Prüfungsanordung zukommen.
* Bis zur Verkündung des Gesetzes greift eine Ãœbergangsregelung (Art. 97 § 24 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung – EGAO), die die bisherige Rechtnorm in ihrem herkömmlichen Verständnis (also unter Außerachtlassen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes -BGH- vom 20.5.2010 – 1 StR 577/09) für anwendbar erklärt.

( openPR )

Obenhaus
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