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Geldwäscherecht – Auswirkungen auf die Praxis



Am 18.03.2011 fand in den Räumen der Europäische Vereinigung vereidigter Edelmetallberater EVVE e.V. in Berlin ein Vortrag mit anschließender Diskussion in einer Expertenrunde zum Thema „Geldwäsche“ statt. Dabei ging es darum, die Grundsätze der Geldwäsche zu erklären und die konkreten Auswirkungen auf den täglichen Geschäftsbetrieb aufzuzeigen. Neben Vertretern der Kanzlei Dr. Schulte & Partner nahmen verschiedene Referenten, auch Christian M. Schulter, an dem Vortrag zum Thema Geldwäsche teil.


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Dem aus dem gesamten Bundesgebiet angereisten Publikum, größtenteils Edelmetallhändler, wurde dabei deutlich gemacht, dass Geldwäsche nicht nur in Mafia-Kreisen vorkommt, sondern vielmehr jedes am Wirtschaftskreislauf geschäftlich teilnehmendes Unternehmen treffen kann. Insbesondere Kreditinstitute, aber z.B. auch die anwesenden Edelmetallhändler, laufen schnell Gefahr, sich einer Geldwäsche strafbar zu machen. So geriet 2009 sogar die Vatikanbank unter Geldwäscheverdacht.

Als Geldwäsche wird grundsätzlich die Einbringung von illegal erworbenen Geldern in den legalen Wirtschaftskreislauf, unter Verschleierung deren Herkunft, bezeichnet. Es bedarf daher einer strafbaren Vortat. Hierzu kann unter Umständen auch schon eine Steuerhinterziehung ausreichen. Besonders prekär wird es für das Unternehmen oder den Händler, da er mit Annahme von Geldern, die aus einer Vortat stammen, sich ebenfalls einer Geldwäsche strafbar machen kann. Dies gilt zumindest immer dann, wenn Anzeichen dafür bestanden, dass das angenommene Geld aus illegalen Geschäften herrührt.

Der Tenor muss also überspitzt heißen: Jedermann muss wie ein „Staatsanwalt“ vor dem Geschäft prüfen, wer mit ihm Geschäfte machen will und woher das Geld kommt. Bestehen Verdachtsmomente, muss das Unternehmen oder der Edelmetallhändler den Vorgang zur Anzeige bringen. Nur so bewegt er sich auf der strafrechtlich sicheren Seite.

Wer dagegen trotz verdächtiger Anzeichen bewusst die Augen verschließt, läuft Gefahr, wegen Geldwäsche belangt zu werden. Dies hat für das tägliche Geschäft aller nach dem Geldwäschegesetz (GWG) verpflichteten Unternehmen umfangreiche Folgen. So treffen diese etwa bestimmte Sorgfaltspflichten, die vor und während einer Geschäftsbeziehung erfüllt werden müssen. Ist dies dem Verpflichteten nicht möglich, muss er nach dem Gesetz die Geschäftsbeziehung beenden. Größere Unternehmen und Banken betreiben daher eine im Hintergrund laufende umfangreiche „Schleierfahndung“ nach auffälligen Anzeichen. Dabei werden alle Transaktionen und Kontobewegungen überprüft und ausgewertet. Soweit sich der Verdacht sodann erhärtet, ist zumeist eine Verdachtsanzeige und die Beendigung der Geschäftsbeziehung die zwingende Folge.

Es entstand im Anschluss eine angeregte Diskussion über die von den Unternehmen geforderten Sorgfaltspflichten und die Gefahren im wirtschaftlichen Verkehr. Unter den Teilnehmern herrschte Konsens, dass die Pflichten des Geldwäscherechts unbedingt einzuhalten sind, auch wenn der ursprüngliche Gedanke der Verhinderung von schweren Straftaten wie z.B. Terrorismus abgelöst wurde durch allgemeine und zudem aufwändige Ãœberwachungspflichten.

Insgesamt ist das Fazit des Abends: Augen auf im Geschäftsverkehr und lieber einmal mehr, als einmal zu wenig nachgeprüft. Im Folgenden sind die Kernaussagen des Vortrags zum Thema Geldwäscherecht nochmals zusammengefasst:

1. Was bedeutet Geldwäsche und was ist die gesetzliche Grundlage?
Geldwäsche ist das Einführen illegal erworbenen Geldes in den legalen Finanzkreislauf unter Verschleierung der wahren Herkunft. Strafbar kann sich nicht nur derjenige machen, der illegales Geld waschen will, sondern auch derjenige, der leichtfertig solch illegales Geld annimmt.

2. Wie läuft die Geldwäsche im Allgemeinen ab?
Die Geldwäsche erfolgt oftmals in drei Phasen:

– dem Einschleusen
(z.B. in Bars, Restaurants, durch den Kauf von Luxusartikeln)
– dem Verwischen der Spuren
(z.B. durch diverse Auslandsüberweisungen über mehrere Banken)
– dem Legalisieren
(z.B. durch Investition in Unternehmen oder Immobilien)

3. Worauf müssen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) achten?
Geradezu alle, die am gewöhnlichen Wirtschaftsverkehr teilnehmen, sind nach dem GWG dazu verpflichtet, bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten. Diese sind insbesondere:
– Identifizierung des Vertragspartners
– Ermittlung des Geschäftszwecks
– Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten
– Ãœberwachung der Geschäftsbeziehung
Sofern sie diese nicht erfüllen können, dürfen sie nach dem Gesetz die Geschäfte nicht ausführen.

4. Wann muss der Verpflichtete diese Sorgfaltspflichten beachten?
Es gibt sog. pflichtauslösende Ereignisse. Hierzu gehören die Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung, die Durchführung einer Transaktion außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung ab 15.000,00 €, die Feststellung von Tatsachen, die den Verdacht einer Geldwäsche begründen und das Zweifeln an der Identität des Geschäftspartners.

5. Was muss ich als Verpflichteter tun, wenn ich Unregelmäßigkeiten bemerke?
Der Verpflichtete sollte den Sachverhalt genau überprüfen. Wenn sich Tatsachen feststellen lassen, die den Verdacht erhärten, sollte unverzüglich eine Verdachtsanzeige gestellt werden. Nur so kann sich der Verpflichtete sicher sein, bei Vorliegen einer tatsächlichen Geldwäsche straffrei zu bleiben.

Veranstalter des Expertengesprächs:

Europäische Vereinigung vereidigter Edelmetallberater e.V. (EVVE e.V.)
Chausseestraße 10
10115 Berlin

Referent: Rechtsanwalt Christian M. Schulter

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

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