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Garantiezusagen überprüfen – verschiedene Garantiemodelle unterliegen nun der Umsatzsteuer



Autohändler müssen ihre Garantiezusagen überprüfen, wollen sie nicht deutlich geringere Margen riskieren. Das gilt vor allem für Autoverkäufe in Verbindung mit einer Garantie, bei der der Käufer gegen Entgelt zwischen einem Reparaturanspruch durch den Händler oder einem Reparaturkostenanspruch gegenüber einer Versicherung wählen kann. „Solche Modelle unterliegen ab sofort der Umsatzsteuer“, warnt Steuerberater Otto Schöller von der Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof in Rothenburg ob der Tauber. „Wenn die 19 Prozent nicht an den Kunden weitergegeben werden können, vermindert sich die Marge aus der Garantiezusage.“


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Seit dem Jahreswechsel setzt die Finanzverwaltung den neuen Kurs um. Grundlage ist ein Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15.12.2010, das eine Vorgabe des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 10.2.2010 aufgreift. Der BFH hatte vor einem Jahr seine Rechtsprechung geändert (Az.: XI-R-49/07).

Im entschiedenen Fall hatte ein Autohändler und Werkstattbesitzer den Wagenkäufern eine zweijährige Bauteilegarantie kombiniert mit Versicherungsschutz verkauft. Diese sollte bei einem Gebrauchtwagenkauf ab sofort und bei einem Neuwagenkauf nach Ablauf der Gewährleistung beginnen. Gemäß dieser Garantie konnte der Käufer ein der Garantie unterliegendes Bauteil in der Werkstatt des Händlers reparieren beziehungsweise austauschen lassen oder eine fremde Werkstatt aufsuchen. In der fremden Werkstatt war die Kostenerstattung des defekten Bauteils über die Versicherung abgedeckt. Sowohl für den Garantievertrag als auch für die Provision des Autohändlers für die abgeschlossenen Verträge fiel bislang keine Umsatzsteuer an.

„Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchstabe g Umsatzsteuergesetz ist seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.4.2007 nicht mehr gegeben. Danach sind nur Finanzdienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit“, erklärt Schöller, dessen Kanzlei Mitglied im renommierten internationalen Beratungsverbund Geneva Group International (GGI) ist.

Diese europäische Entscheidung (Rechtssache C-455/05) griff der BFH auf. Er stellte fest, dass hier aus Sicht des Kunden die Garantieleistung und nicht die finanzielle Absicherung durch die Versicherung im Vordergrund steht. Somit ist bei diesem Kombinationsmodell Umsatzsteuer zu entrichten.

Auch bei einer Händlergarantie, also der gegen Entgelt gegebenen Verpflichtung des Autohändlers, ein schadhaftes Teil selbst zu reparieren oder auszutauschen, fällt künftig definitiv Umsatzsteuer an. Steuerberater Schöller erläutert: „Die Reparatur bedeutet Naturalrestitution. Da der Händler seine Verbindlichkeit gerade nicht in Geld einlöst, liegt auch hier keine umsatzsteuerbefreite Finanzdienstleistung vor.“

Wer die Umsatzsteuer umgehen will, hat lediglich eine Chance. „Übrig bleibt nur das sogenannte Versicherungsmodell, also die Regulierung des Schadens durch eine Geldleistung einer Versicherung“, stellt Schöller klar. Er warnt allerdings auch vor sprachlicher Unachtsamkeit: Der Begriff Garantie dürfe dann keinesfalls verwendet werden. Hier habe das Oberlandesgericht Frankfurt bereits vor einiger Zeit klargestellt, dass der Käufer mit der Bezeichnung irregeführt werde, der Händler würde für die Garantie einstehen, obwohl statt seiner eine Versicherung in der Pflicht stehe (Az.: 6 U 148/95).

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Quelle: openPR

Fachfragen beantwortet gerne:
Otto Schöller
Steuerberater
Jakoby Dr. Baumhof GbR
Bahnhofstraße 15
D-91541 Rothenburg/Tbr.
Telefon: +49 (0) 98 61 | 94 05 – 0
Telefax: +49 (0) 98 61 | 94 05 – 50
Internet: www.jakoby-baumhof.de



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