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Garantiezusage eines Autoverkäufers als steuerpflichtige sonstige Leistung (BFH XI R 49/07)


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Die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, ist steuerpflichtig (Änderung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 16. Januar 2003 V R 16/02, BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445).

UStG 1993 § 3 Abs. 9, § 4 Nr. 8 Buchst. g, § 4 Nr. 10 Buchst. b
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2
Urteil vom 10. Februar 2010 XI R 49/07
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 21. September 2005 2 K 109/03 (EFG 2005, 1973)

Gründe

I.
1
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt eine Reparaturwerkstatt und einen Handel mit Kfz.

2
Beim Verkauf von Kfz bot er den Käufern den Abschluss einer Garantievereinbarung an. Dieser lagen in den Streitjahren 1996 bis 1998 die „Garantiebedingungen B 196“ zugrunde.

3
Die Garantie war bei der X Versicherungs-AG –im Folgenden: X– (rück-)versichert. In dem „Sammelvertrag für Baugruppen-Garantieversicherung (ABRK)“ zwischen dem Kläger und X ist festgelegt, dass X für alle vom Händler an X gemeldeten Fahrzeuge eine Gesamtabrechnung erstellt. Für die garantieversicherten Fahrzeuge werden keine Einzelversicherungsscheine ausgefertigt. Der Händler verpflichtet sich, jeden ihm vom Garantienehmer zur Reparatur gemeldeten Garantiefall vor Reparaturbeginn zu melden. In einem Zusatzvertrag zum (Rück-) Versicherungsvertrag ist vereinbart, dass der Kläger von X eine auf die Netto-Versicherungsprämie bezogene und von der Anzahl der abgeschlossenen Verträge abhängige Provision erhält.

4
Die 24 Monate gültige Garantievereinbarung begann beim Erwerb eines Gebrauchtwagens sofort und beim Kauf eines Neuwagens nach Ablauf der einjährigen Werksgarantie.

5
Die „Garantiebedingungen B 196“ lauten u.a. wie folgt:

㤠1 Inhalt der Garantie

1. Der Verkäufer/Garantiegeber gibt dem Käufer/Garantienehmer eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in § 2 Ziff. 1 genannten Bauteile für die vereinbarte Laufzeit umfasst. Diese Garantie ist durch die X Versicherungs-Aktiengesellschaft versichert.

2. Verliert ein solches Bauteil innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Bauteile seine Funktionsfähigkeit, hat der Käufer/Garantienehmer Anspruch auf eine dadurch erforderliche fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils. Die Regelung über den Selbstbehalt und über die Grenze des Wiederbeschaffungswertes (§ 6 Ziff. 2) gilt entsprechend.

Schlägt die Reparatur zweimal fehl, so kann der Käufer/ Garantienehmer verlangen, dass eine andere Fachwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur beauftragt wird.

§ 6 Reparatur in einer Fremdwerkstatt (Fremdreparatur)

1. Reparaturberechtigte Betriebe
Lässt der Käufer/Garantienehmer die Reparatur nicht beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen, ist er verpflichtet, diese bei einer (sonstigen) vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen (Fremdreparatur).

2. Ansprüche des Käufers/Garantienehmers
Dem Käufer/Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers voll erstattet. Garantiebedingte Materialkosten werden im Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers, ausgehend von der Betriebsleistung des beschädigten Bauteils bei Schadenseintritt, wie folgt bezahlt: …

3. Geltendmachung der Ansprüche
Der Käufer/Garantienehmer ist berechtigt, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber X geltend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Käufer/Garantienehmer, stets vorrangig X in Anspruch zu nehmen.

4. Versicherte Gefahren, Umfang der Entschädigung
X leistet Entschädigung, wenn und soweit der Versicherungsnehmer als Verkäufer/Garantiegeber aufgrund der abgegebenen Garantie eine Leistung erbringen muss.

5. Besondere Pflichten des Käufers/Garantienehmers
…“

6
Beim Abschluss einer Garantievereinbarung erhielt der Autokäufer „Wichtige Hinweise für den Garantiefall“. Diese lauten wie folgt:

„Melden Sie bitte in dem Fall, dass die Reparatur von dem garantiegebenden Händler durchgeführt werden soll, den Garantiefall diesem Händler. Bitten Sie den Händler, X vor Reparaturbeginn vorab fernmündlich über den Garantiefall zu informieren.
Für den Fall, dass Sie die Reparatur nicht bei dem garantiegebenden Händler durchführen lassen, melden Sie bitte X vor Reparaturbeginn telefonisch den Garantiefall. …
Wird die garantiepflichtige Reparatur von dem garantiegebenden Händler durchgeführt, erfolgt die Garantiebearbeitung direkt mit diesem Händler. In diesem Fall haben Sie nur die nicht erstattungspflichtigen Reparaturkosten zu tragen, die Ihnen der Händler gesondert in Rechnung stellt.
Wird die garantiepflichtige Reparatur nicht von dem garantiegebenden Händler durchgeführt, gleicht X die einzureichende Rechnung direkt Ihnen gegenüber aus, wenn die Rechnung quittiert ist. Nach Absprache mit dem Sachbearbeiter der X kann die Bezahlung dieser Reparatur jedoch auch direkt an die ausführende Werkstatt erfolgen. In diesem Fall haben Sie lediglich die nicht erstattungspflichtigen Reparaturkosten zu tragen, die Ihnen der Händler gesondert in Rechnung stellt.“

7
In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1996 bis 1998 behandelte der Kläger die von den Käufern gezahlten Garantieprämien und die von X geleisteten Provisionszahlungen nicht als Entgelt für umsatzsteuerpflichtige Leistungen.



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