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Finanzgericht Urteil zur 1%-Regelung bei der privaten Nutzung eines PKW



(openpr) Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs bleibt ein sehr umstrittenes Thema. Seit der Veröffentlichung eines BMF-Schreibens aus dem Jahr 2002 war es ausreichend, wenn ein Selbständiger, der mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen hielt, die private Nutzung nach der 1%-Regelung nur für das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Bruttolistenpreis ermittelte und als privaten Nutzungsanteil versteuerte. Für jede weitere Person aus dem privaten Umfeld des Selbständigen, die ein zum Betriebsvermögen gehörendes Kraftfahrzeug privat nutzte, war die private Nutzung nach der 1%-Methode für ein weiteres Kraftfahrzeug anzusetzen.


Dieser gängigen Praxis hat das Finanzgericht Münster nun widersprochen. Im zu verhandelnden Fall hatte ein Selbständiger drei Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen. Seine Frau nutze ihr privates Fahrzeug. In der Gewinnermittlung hatte der Selbständige den privaten Nutzungsanteil gemäß oben genannter Praxis mit monatlich einem Prozent für das teuerste Kraftfahrzeug ermittelt. Der Selbständige hatte zugegeben, mit allen Fahrzeugen auch privat gefahren zu sein. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Das Finanzgericht Münster gelangte zu der Auffassung, dass in dem vorliegenden Fall die private Nutzung für jedes der drei im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge zu ermitteln sei.

Der Gesetzeswortlaut besage, dass die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Sonderausstattung und einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen sei, es sei denn, der Steuerpflichtige weise die auf eine private Nutzung tatsächlich entfallenden Aufwendungen durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nach. An das o. g. BMF-Schreiben ist das Finanzgericht Münster nicht gebunden. Die Revision wurde zugelassen.

R.T.S. STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBH



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