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Endlich kann der Steuerzahler bezüglich des Arbeitszimmers wieder aufatmen



Seit 2007 durften die meisten Steuerzahler ein Arbeitszimmer nicht mehr im Rahmen der Werbungskosten geltend machen. Damals hat sich als erstes Gericht das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu der Gesetzesänderung geäußert und hielt diese Regelung für verfassungskonform (Beschluss vom 06.11.2007 AZ: 13 V 13146/07).

Nun ist das letzte Wort in dieser Angelegenheit gesprochen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 6. Juli 2010, AZ: 2BvL 13/09 die Regelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers als verfassungswidrig angesehen. Eine Verfassungswidrigkeit liegt danach vor, wenn der steuerliche Abzug von Aufwendung für ein häusliches Arbeitszimmer nicht möglich ist obwohl die betriebliche und berufliche Tätigkeit kein anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Ähnlich wie bei der Pendlerpauschale gab es ursprünglich Gerichtsurteile für und gegen die Anerkennung des steuerlichen Arbeitszimmers.

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Das Bundesverfassungsgericht verlangt rückwirkend ab 2007 eine Neuregelung. Nach dem vorgenannten Beschluss des Verfassungsgerichts müssen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann von der Steuer abgesetzt werden können, wenn das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellt und dafür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies wird insbesondere unsere Lehrkräfte, aber auch den Ottonormalbürger freuen. Die Geschäftsleitung der Firma Zeitgeist FinanzManagement hat damals schon die geringe Erfolgsaussicht auf Streichung des Arbeitszimmers bei seinem Kunden proklamiert und letztendlich Recht behalten.

Quelle: openPR



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