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Einführung eines Freibetrags bei der Bankenabgabe



Gutachter bestätigt: Freibetrag bei Bankenabgabe ist zulässig
München (ots) – Die Einführung eines Freibetrags bis zu einer Milliarde Euro bei der Bankenabgabe ist zulässig. Zu diesem Ergebnis kommt der Münsteraner Steuerrechtler Professor Dieter Birk in einer gutachterlichen Stellungnahme. Diese ist von besonderer Aktualität, da am kommenden Freitag der Bundesrat über die Bankenabgabe entscheiden wird. Birk führt aus, dass Festlegung und Höhe eines Freibetrags bei der Bankenabgabe grundsätzlich im Ermessen des Gesetz- und Verordnungsgebers stehen. Er erklärt in seinem Gutachten ausdrücklich, dass eine Freibetragsregelung verfassungsrechtlich zulässig ist. Damit stützt der Experte für Finanzverfassungsrecht die Forderung nach einem säulenübergreifenden Freibetrag bei der Bankenabgabe.


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Der Präsident des Genossenschaftsverbands Bayern, Stephan Götzl, sieht sich damit bestätigt: „Das Gutachten zeigt eindeutig, dass unsere Forderung eines Freibetrags von 500 Millionen Euro auf die Bemessungsgrundlage der Bankenabgabe berechtigt ist.“ Der Verbandspräsident fordert deshalb, dass die Argumentation von Birk in den laufenden Verhandlungen zwischen Ländern und Bund Berücksichtigung findet. Götzl: „Wir erwarten, dass insbesondere der Bundesfinanzminister seine diskriminierende Position gegenüber kleinen Banken aufgibt und sich der Empfehlung der Länder anschließt.“ Die Vertreter der Bundesländer hatten sich im Finanzausschuss des Bundesrats im Juni bereits mehrheitlich auf einen Freibetrag von 500 Millionen Euro verständigt.

Das Gutachten von Professor Dieter Birk finden Sie unter folgendem Link: www.gv-bayern.de/gutachten

Der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) vereint unter seinem Dach 1.162 genossenschaftliche Unternehmen mit etwa 2,7 Millionen Mitgliedern. Dazu zählen 300 bayerische Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie 862 ländliche und gewerbliche Genossenschaften. (Stand 01.01.2011)

Pressekontakt:

Dr. Jürgen Gros
Pressesprecher
Genossenschaftsverband Bayern e. V.
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