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Ehrenamtspauschale – Steuerfreibetrag



(openpr) – Stuttgart, 12. Januar 2010 – Seit Einführung des Steuerfreibetrags in Höhe von € 500,00 im Jahr für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (die sogenannte Ehrenamtspauschale) zahlen viele Vereine Vergütungen an Mitglieder des Vorstands.


In einem kürzlich erschienenen BMF-Schreiben weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass ein Verein, der pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an die Mitglieder des Vorstands bezahlt, gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstößt, wenn die Vereinssatzung nicht ausdrücklich eine Bezahlung des Vorstands erlaubt. Die Folge hiervon wäre die Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins!

Bei Vereinen, die ihren Vorstandsmitgliedern bereits ohne ausdrückliche Satzungserlaubnis Vergütungen ausbezahlt haben, kann die Mitgliederversammlung noch bis zum 31.12.2009 eine entsprechende Satzungsänderung beschließen, um die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zu vermeiden.

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