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DStV e.V. fordert für Verlustberücksichtigung Mantelkaufregelung beizubehalten



Zu einem alarmierenden Ergebnis kommt der Deutsche Steuerberaterverband (DStV e.V.) in seiner Beurteilung des Referentenentwurfs des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) und damit auch eines Teils der Unternehmenssteuerreform. Das MoRaKG soll am 8. August 2007 vom Bundeskabinett beschlossen werden. Nach Ansicht des Verbandes wäre es besser, die Verluste weiter gemäß der bisherigen Mantelkaufregelung zu berücksichtigen, anstatt an Verschärfungen festzuhalten, die neue Ausnahmetatbestände nötig machen.

Die Geltendmachung steuerlicher Verluste im Falle des Wechsels der Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft wird bisher durch die sogenannte Mantelkaufregelung (§ 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG) beschnitten. Sie wurde im Zuge der Unternehmenssteuerreform in verschärfender Weise durch § 8c KStG ersetzt (Anwendung ab dem 1. Januar 2008). Die innovationsfeindliche Wirkung des § 8c KStG führte bereits beim Kabinettsbeschluss über die Unternehmenssteuerreform am 14. März 2007 auf Betreiben der Bundesministerin für Bildung und Forschung, Dr. Annette Schavan, zu einer Protokollnotiz, in der festgehalten wurde, dass gesetzliche Gegenmaßnahmen zu der zu beschließenden Gesetzesverschärfung nötig seien. Diese Gegenmaßnahmen sollen nun mit dem MoRaKG umgesetzt werden. An den durch die Unternehmenssteuerreform geschaffenen § 8c KStG soll ein zweiter Absatz angefügt werden. Darin wird der in § 8c Absatz 1 KStG angeordnete Untergang des Verlustvortrags zum Teil aufgehoben, wenn Wagniskapitalgesellschaften Anteile an sogenannten Zielgesellschaften erwerben. Die Begriffe Wagniskapitalgesellschaft und Zielgesellschaft werden im Gesetz zu Förderung von Wagniskapitalbeteiligungen (WKBG), das Bestandteil des Artikelgesetzes zu Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) ist, eigens definiert.

Eine Regelung wie den neuen § 8c Absatz 1 KStG einzuführen und ihn sogleich für einige privilegierte Unternehmen wieder zurückzunehmen, ist nach Ansicht des Präsidenten des Deutschen Steuerberaterverbandes, Jürgen Pinne, ein widersprüchliches Verhalten des Gesetzgebers, das zeigt, wie innovationsfeindlich der neue § 8c in seinem Kern ist. Pinne kritisiert außerdem, dass § 8c KStG die Bewältigung der Unternehmensnachfolge und die Sanierung angeschlagener Unternehmen stärker belastet als die bisherige sogenannte Mantelkaufregelung des § 8 Absatz 4 KStG. Der Deutsche Steuerberaterverband fordert daher, den § 8c KStG zu streichen und zu der alten Mantelkaufregelung zurückzukehren.

Ansprechpartner:
RA/StB Roland Franke
E-Mail: franke@dstv.de



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