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Die Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuererklärung



Essen, Februar – 2010 Neben den gesetzlichen gibt es auch einige formale Neuerungen in der Steuererklärung 2009. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin bei Roldan Franz & Partner, weist darauf hin, dass Vorsorgeaufwendungen jetzt in der neuen Anlage AV erfasst werden.


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Bei Vorsorgeaufwendungen wird zwischen Beiträgen zugunsten einer Basisversorgung im Alter (Rente) und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden. Steuermindernd wirken sich neben den Aufwendungen, die in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen wie Betriebsausgaben, Werbungskosten, die Vorsorgeaufwendungen auch die Aufwendungen für die geringfügig oder sozialversicherungspflichtig beschäftigte Haushaltshilfe, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, Kinderbetreuungskosten, Schuldgeld, eigene Berufsausbildung, Spenden, Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten sowie unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen an bedürftige, gesetzlich unterhalts berechtigte Personen aus.

Basisvorsorge
Zur Basisversorgung im Alter gehören Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen,
berufsständischen Versorgungseinrichtungen, bestimmten eigenen Rentenversicherungen (sog. Rürup oder Basisrenten). Die Altersvorsorgeaufwendungen sind im Jahr 2009 mit 68 Prozent absetzbar bis zu einem Höchstbetrag von 13.600 Euro bei Alleinstehenden und 27.200 Euro bei Verheirateten (68 Prozent von 20.000 Euro /40.000 Euro). Für geleistete Altersvorsorgebeiträge (sog. Riester-Rente) kann ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden. Die Originalbescheinigungen der Anbieter müssen der Steuererklärung beigefügt werden.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (ohne Rentenversicherung), zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, zur Unfall-, Haftpflichtversicherung, zur Risikolebensversicherung und zu bestimmten Lebens- und Rentenversicherungen mit Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005.

Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung
Die Aufwendungen für eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium werden bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro jährlich als Sonderausgaben anerkannt. Zu den Ausbildungskosten gehören nicht nur die Lehrgangs- und Studiengebühren sondern auch die Aufwendungen für Fachbücher und anderes Lernmaterial, Ãœbernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei einer auswärtigen Unterbringung sowie Fahrtkosten. Entstehen die Aufwendungen für eine weitere Berufsausbildung, ein weiteres Studium oder im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, kommt der Abzug als Werbungskosten bei der Anlage N in Betracht. Der Vorteil: die Begrenzung auf 4.000 Euro gilt in diesen Fällen nicht. Auch beim Erststudium kann nach der neuesten Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen der unbegrenzte Abzug als Werbungskosten in Frage kommen.


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Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind bis zum Höchstbetrag von 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben abziehbar, vorausgesetzt der Unterhaltsempfänger lebt im Inland und hat seine Zustimmung erteilt (Anlage U). Die als Sonderausgaben abgezogenen Unterhaltsleistungen sind beim Empfänger steuerpflichtig und in der Anlage SO anzusetzen. Die erteilte Zustimmung ist bis auf Widerruf des Empfängers der Unterhaltsleistung wirksam.

Schulgeld
Das Schulgeld ist mit 30 Prozent der gezahlten Beträge (ohne Beträge für Unterbringung, Betreuung und Verpflegung) bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro je Kind als Sonderausgaben abziehbar. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: es besteht ein Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld für das Kind und es handelt sich um eine im Inland oder einem anderen EU- / EWR Staat überwiegend privat finanzierte Schule, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Die gezahlten Beträge sind durch entsprechende Belege, z. B. Bescheinigung der Schule, nachzuweisen. Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Anerkennung des Abschlusses muss der Steuererklärung ebenfalls beigefügt werden.

Kinderbetreuungskosten
Die Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen mit zwei Drittel der
Aufwendungen, maximal mit 4.000 Euro pro Kind entweder als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abzugsfähig.

Spenden und Mitgliedsbeiträge
Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind grundsätzlich durch eine Bestätigung nachzuweisen. Für Spenden und Mitgliedsbeiträge bis 200 Euro je Zahlung ist der vereinfachte Nachweis durch den Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) möglich. Bei gemeinnützigen Einrichtungen (z. B. Vereine, Stiftungen) ist zusätzlich ein von dieser Einrichtung erstellter Beleg erforderlich, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeiträge handelt.


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Kontakt:
Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
Bettina M. Rau
Zweigertstraße 28-30
45130 Essen
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Pressekontakt:
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