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Die Kosten der Kinderbetreuung sind für den Zahlenden absetzbar



Der Bundesfinanzhof (im Folgenden „BFH“) hat in seinem Urteil vom 25. November 2010 (Az. III R 79/09) entschieden, dass Kinderbetreuungskosten nur von demjenigen abgezogen werden können, der sie getragen hat.


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Dabei führt der BFH aus, dass § 4f a EStG weder Zuordnungsregeln noch ein Zuordnungswahlrecht enthält. Der BFH bringt in seinem Urteil auch klar zum Ausdruck, dass bei zusammen lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern, nur demjenigen der Abzug der Kinderbetreuungskosten zusteht, der den Vertrag mit der Kindertagesstätte abgeschlossen hat und das Betreuungsentgelt von seinem Konto zahlt; die Aufwendungen können in diesem Fall weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden.

Es wird empfohlen, bei nicht miteinander verheirateten Eltern zu überprüfen, ob derjenige, der die Kinderbetreuungskosten geltend machen möchte, auch den Vertrag mit der Kindertagesstätte abgeschlossen hat. Sollte dies nicht der Fall sein, wird empfohlen eine andere Vertragsgestaltung zu wählen. Des Weiteren sollte unbedingt geprüft werden, wer die Zahlungen leistet; bei nicht miteinander verheirateten Eltern sollte die Zahlung nur von einem Ehegatten gezahlt werden, der diese dann auch als steuerlich abziehen möchte.

( openPR )

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