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Die Kirchensteuer



Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft erheben.

In der Bundesrepublik Deutschland wird die Kirchenlohnsteuer von den Finanzämtern der jeweiligen Bundesländer eingezogen, die dafür eine Aufwandsentschädigung einbehalten.

Entsprechend den derzeit geltenden Kirchensteuergesetzen werden in Baden-Württemberg und Bayern 8%, in den übrigen Bundesländern 9% der Lohn- und Einkommensteuer als Kirchensteuer eingezogen.

Nach einem Kirchenaustritt endet die Kirchensteuerpflicht am Ende des Austrittsmonats oder einen Monat später, je nach Bundesland.

Nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Verfassung sind diejenigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, Steuern zu erheben.

Die Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuern sind die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer (Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer) und die Grundsteuer A (Kirchengrundsteuer). Rechtlich möglich ist auch die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer sowie zum Solidaritätszuschlag; die Kirchen in Deutschland haben auf diese beiden Möglichkeiten bisher verzichtet.

Weiterlesen (externer Link Geschichte der Kirchensteuer)

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Änderungen bei der Kirchensteuer zum 1.1. 2009 durch die Abgeltungsteuer
Vom Veranlagungszeitraum 2009 an hat der Kirchensteuerpflichtige ein Wahlrecht, wie die Kirchensteuer auf seine Kapitaleinkünfte erhoben werden soll. Er kann die Kirchensteuer entweder als Kirchensteuerabzug einbehalten (Variante 1) oder sie von dem für ihn zuständigen Finanzamt veranlagen lassen (Variante 2).

Variante 1: Einbehalt der Kirchensteuer durch die Bank
Auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen gegenüber seiner Bank wird die Kirchensteuer – wie die Steuer [Glossar] auf Kapitalerträge – im Abzugsverfahren von der Bank einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Die so abgeführte Kirchensteuer wird dann an die betreffende Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Der Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer durch die Bank kann widerrufen werden.

Variante 2: Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge über die Steuererklärung.
Wenn der Kirchensteuerpflichtige die Kirchensteuer nicht als Steuerabzug von seinem Kreditinstitut einbehalten lässt, setzt das Finanzamt die Höhe der Kirchensteuer fest. Dazu hat der Kirchensteuerpflichtige dem Finanzamt die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erklären und eine entsprechende Bescheinigung der Bank vorzulegen.



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