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Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. lehnt Entwurf des BMF-Schreibens zur Funktionsverlagerung ab



Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Entwurf des lang erwarteten Erläuterungsschreibens zur Anwendung der sog. Funktionsverlagerung vorgelegt. Hiermit sollen zahlreiche Zweifelsfragen der bereits mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 in das Außensteuergesetz neu eingeführten Regelungen konkretisiert werden, die dem deutschen Fiskus bei konzerninternen Verlagerungen von Funktionen ins Ausland ein weitgehendes Besteuerungsrecht gewähren.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weist in seiner Stellungnahme an das BMF sowohl auf grundsätzliche Bedenken gegen das Konzept der Funktionsverlagerung als auch auf zahlreiche Schwachstellen in dem Entwurf der Verwaltungsanweisung im Detail hin.
Die Grundidee der Funktionsverlagerung ist es, eine Ãœbertragung von betrieblichen Einheiten mit Gewinnpotential ins Ausland der deutschen Besteuerung zu unterwerfen. Im Ergebnis wird damit eine Teilunternehmensveräußerung im Konzern simuliert und ein aus den künftigen Gewinnerwartungen abgeleiteter geschätzter Gewinn besteuert.

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Hiermit begibt sich aber die Bundesrepublik in Widerspruch mit internationalen Grundsätzen auf diesem Gebiet. Der von der OECD im letzten Jahr veröffentlichte Entwurf zu Verrechnungspreisaspekten von Business Restructurings stützt dieses Modell nicht.
Insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen Diskussion um das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz und des damit zum Ausdruck gebrachten Anspruchs der Bundesregierung zur Einhaltung international anerkannter Regeln durch andere Staaten muss der verfolgte Ansatz abgelehnt werden. Es erscheint bedenklich, von anderen Staaten die Einhaltung von OECD-Standards zu verlangen, wenn Deutschland selbst in Fragen der Funktionsverlagerung diese nicht erfüllt.
Darüber hinaus führen die jetzt vom BMF veröffentlichten Verwaltungsanweisungen bei den Steuerpflichtigen beispielsweise zu umfangreichen und teuren Rechenoperationen. Um den fiktiven Wert der übertragenen Funktion zu ermitteln, muss aus dem Gesamtgewinn des Unternehmens der Teil herausgerechnet werden, der auf die zu übertragende Einheit entfällt. Dies kann nur durch eine interne Kostenrechnung erfolgen, die aber häufig andere Bezugsgrößen hat.
In diesem Zusammenhang fordert der DStV gerade auch für den Mittelstand Vereinfachungen beispielsweise in Form von Pauschalierungen, die eine derart aufwendige Ermittlung vermeiden helfen.

Ansprechpartner:
RA Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Rothbart
E-Mail: rothbart@dstv.de
+49 30 27876-410



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