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Der BdSt fordert: Gleiche Firmenwagenbesteuerung für alle



Vor dem Steuerrecht sind alle gleich! Wenn es nach dem Fiskus geht, gilt dies nicht bei der Firmenwagenbesteuerung. Während Arbeitnehmer nach einem aktuellen BMF-Schreiben Wege zur Arbeit mit dem Dienstfahrzeug genau abrechnen können, müssen Unternehmer pauschalieren.


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„Diese Ungleichbehandlung ist eine Frechheit“, findet Dr. Karl Heinz Däke, Präsident des Bundes der Steuerzahler. „Gleiches muss auch gleich besteuert werden“, so Däke.

Der Bund der Steuerzahler fordert die Finanzverwaltung daher auf, dieses Ungleichgewicht zu beseitigen und bereits ergangene steuerzahlerfreundliche Entscheidungen zur Dienstwagenbesteuerung auch für Unternehmer anzuwenden. „Da die bisherige Verwaltungsanweisung nur Arbeitnehmer berücksichtigt, kommt dies einem halben Nichtanwendungserlass gleich“, kommentiert Däke.

Ausgangspunkt waren mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofes, die eine genaue Abrechnung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zuließen (Az.: VI R 54/09 und VI R 55/09). Zunächst weigerte sich die Finanzverwaltung diese Entscheidungen anzuwenden und erließ einen Nichtanwendungserlass. Mit Verwaltungsschreiben vom 1. April 2011 akzeptierte die Finanzverwaltung dann die steuerzahlerfreundlichen Urteile. Das Verwaltungsschreiben bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf Arbeitnehmer. Grund genug für den BdSt nachzufragen, ob die Regelung auch für Unternehmer gilt. Antwort: Nein. Ob diese Differenzierung berechtigt ist, darf bezweifelt werden. Unternehmer, die den Firmenwagen weniger als an 15 Tagen im Monat für Fahrten Wohnung/Betrieb benutzen, sollten auf eine taggenaue Abrechnung bestehen. Unter Umständen muss wieder eine gerichtliche Klärung erfolgen.



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