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Den deutschen Unternehmern droht leider durch die Künstlersozialabgabe nach wie vor eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung



Der Gesetzgeber hat bereits im Jahr 2007 ein neues Prüfverfahren für die vielen Unternehmern bis dahin gänzlich unbekannte Künstlersozialabgabe eingeführt. Entsprechende Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung sind daher heute bereits an der Tagesordnung.

Auch wenn es auf den ersten Blick nicht so scheint, ist ein Unternehmen bereits im Falle regelmäßiger Eigenwerbung schnell von dieser Abgabe und den damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Folgen betroffen.


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Bereits im Jahre 1983 hat der Gesetzgeber zur Verbesserung der sozialen Sicherung der selbständigen Künstler und Publizisten das Künstlersozialversicherungsgesetz geschaffen und für diesen Personenkreis die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Nach diesem Gesetz zahlen die selbständigen Künstler und Publizisten jeweils nur die Hälfte der gesetzlichen Versicherungsbeiträge. Die andere Hälfte wird durch einen Zuschuss des Bundes und durch eine Künstlersozialabgabe der Unternehmer aufgebracht, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind die Unternehmen und Einrichtungen, die zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören, verpflichtet, sich unaufgefordert bei der Künstlersozialkasse zu melden und die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Dazu gehören neben den im Gesetz ausdrücklich genannten klassischen Verwertern künstlerischer Leistungen wie Verlegern, Konzertveranstaltern, Presseagenturen, Filmproduzenten und Werbeagenturen etc. auch Unternehmer, die lediglich Werbung für ihr eigenes Unternehmen betreiben , wenn sie hierbei regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Abgabepflichtig ist damit jeder Unternehmer, der regelmäßig selbständige Künstler oder Publizisten damit beauftragt, Werbeprospekte, Kataloge, Flyer, Bandenwerbung, Werbespots, etc. für sein Unternehmen zu erstellen. Nach der Rechtsprechung gilt hierbei ein weiter Künstlerbegriff, so dass die Künstlersozialkasse pauschal jede Art einer auch nur annähernd in Frage kommenden kreativen Tätigkeit als künstlerische Tätigkeit qualifizieren kann. Auch der bloße Entwurf eines Webdesigns für ein Unternehmen erfüllt danach beispielsweise ohne weiteres den Tatbestand einer künstlerischen und damit abgabepflichtigen Tätigkeit.

Die Künstlersozialabgabe wird auch für Zahlungen an Personen erhoben, die zwar selbständig künstlerisch oder publizistisch tätig, aber nicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind. Auch die Beauftragung eines nur nebenberuflich tätigen oder im Ausland ansässigen Künstlers entbindet damit nicht von der Abgabepflicht. Unerheblich ist auch, ob der Künstler als Einzelperson oder in einer Gruppe (z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder unter einer Firma (Einzelkaufmann, OHG, KG, Partnergesellschaft) auftritt. Lediglich die Beauftragung einer Kapitalgesellschaft (z. B. Werbeagentur in der Rechtsform einer GmbH oder AG) löst keine Abgabepflicht aus.

Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte; hierzu gehören neben dem eigentlichen Honorar für die Leistungserbringung grundsätzlich auch alle Auslagen und Nebenkosten, die dem Künstler vergütet werden, nicht jedoch die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Abgabensatz wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu festgesetzt und beträgt derzeit 3,9 % der Bemessungsgrundlage, so dass auf das Kalenderjahr bezogen – je nach Werbebudget – schnell eine erhebliche und unvorhergesehene Abgabenlast anwachsen kann.


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Eine Besonderheit besteht hierbei für Künstler oder Publizisten, die als beherrschende Mitgesellschafter und Geschäftsführer regelmäßig für ihre eigene GmbH künstlerisch – z. B. als Grafiker oder Texter der eigenen in der Rechtsform der GmbH betriebenen Werbeagentur – tätig sind. Ein solcher Gesellschafter-Geschäftsführer ist nach der gesetzlichen Regelung stets als selbständig anzusehen und erbringt damit eine abgabepflichtige künstlerische Leistung für sein eigenes Unternehmen – auch wenn er dort nicht nur künstlerisch tätig, sondern noch mit den üblichen Verwaltungstätigkeiten etc. befasst ist. Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe ist in diesen Fällen das Geschäftsführergehalt und sonstige Vergütungen, wie z. B. Gewinntantiemen und alle sonstigen geldwerten Leistungen.

Diese Ausnahmeregelung ist derzeit ausschließlich auf den Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH beschränkt. Nicht betroffen von der Künstlersozialabgabe ist demgegenüber beispielsweise der Vorstand einer in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betriebenen Werbeagentur. Nach der derzeitigen Rechtslage stehen solche Vorstandsmitglieder nämlich – trotz Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht – grundsätzlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und sind damit nicht selbständig für die Aktiengesellschaft tätig.

Die Künstlersozialkasse führte in den vergangen 20 Jahren in der Öffentlichkeit eher ein Schattendasein, so dass viele betroffene Unternehmer aus Unwissenheit ihrer gesetzlichen Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe nicht nachgekommen sind. Seit dem 15. Juni 2007 hat der Gesetzgeber die Prüfung der Abgabepflicht jedoch an die Deutsche Rentenversicherung übertragen, um die Effizienz der Künstlersozialversicherung zu steigern. Spätestens ab 2008 muss damit jeder Unternehmer mit einer Ãœberprüfung seiner Abgabepflicht rechnen. Fälle der Festsetzung erheblicher Nachforderungen bis zu 80.000,- Euro sind keine Seltenheit Die Künstlersozialabgabe kann nämlich rückwirkend – notfalls nach Schätzung der Bemessungsgrundlage – auf einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren festgesetzt werden. Diese Nachzahlungen sind nicht mehr kalkulierbar und schmälern den erwirtschafteten Gewinn, ohne an den seinerzeit tätigen Künstler weitergegeben werden zu können. Zusätzlich können Säumniszuschläge anfallen. Auf Basis der rückwirkenden Festsetzung können zudem monatliche Vorauszahlungen für die Zukunft gefordert werden.

Unterlassene Meldungen an die Künstlersozialkasse können zudem als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden.

Neben der eigentlichen Abgabepflicht obliegt dem betroffenen Unternehmer zudem eine spezielle Aufzeichnungspflicht, wonach die abgabepflichtigen Jahresentgelte neben der üblichen Buchhaltung gesondert und nachprüfbar erfasst werden müssen. Bereits Fehler bei der Aufzeichnung solcher Entgelte oder bei der Ausfüllung von Meldebögen führen zu erheblichen Nachteilen, die später nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten korrigiert werden können.


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Es besteht also nicht nur im Hinblick auf anstehende Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung, sondern auch im Hinblick auf zu erwartende Abgabenbescheide und die damit für die betroffenen Unternehmer verbundenen wirtschaftlichen Folgen dringender Handlungsbedarf.

Ansprechpartner für weitere Fragen ist:
Rechtsanwalt Arnd Lackner, Fachanwalt für Steuerrecht

Quelle: openPR



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