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Das ELENA-Verfahren ist unverhältnismäßig, eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung und verfehlt das Ziel



Der Berufsverband hält seine Forderung aufrecht, das Verfahren sofort zu beenden.

Nach wie vor sind grundlegende Datenschutzprinzipien nicht erfüllt:

1. Auf Grundlage des ELENA-Verfahrensgesetzes vom 28. März 2009 werden ausnahmslos Daten von jedem Beschäftigten auf Vorrat gespeichert. Dies erfolgt unabhängig davon, ob ein Beschäftigter jemals einen Antrag auf Sozialleistungen stellt, noch welche Sozialleistung er einmal beantragen wird. Wir halten diese Speicherung für rechtswidrig, da es an einem konkreten Verwendungszweck fehlt. Es wird lediglich ein abstraktes Ziel, nämlich Anträge auf Sozialleistungen elektronisch abzuwickeln und so das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, verfolgt.


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2. Außerdem führt diese zentrale Speicherung von Daten auf Vorrat für alle denkbaren Fälle von Sozialleistungsanträgen zu neuen Risiken. Massen von Informationen eines Beschäftigten werden zentral in einer einzigen Datenbank (wie Gehalt und Gehaltsbestandteile, Fehlzeiten, die Wochenarbeitszeit, Streiktage, Anzahl unbezahlter Urlaubstage, bei Kündigung: Hintergründe der Kündigung) mit umfassenden Angaben zu allen Beschäftigten Deutschlands gespeichert. Neu erzeugt werden dadurch bisher nicht gekannte Missbrauchsrisiken und Begehrlichkeiten, z.B. für Persönlichkeitsanalysen oder Werbezwecke.

3. ELENA erzeugt Datenspeicherungen, die ohne ELENA nicht existieren würden. Durch die Pflichten des ELENA-Verfahrensgesetzes vom 28. März 2009 müssen jetzt in vielen Unternehmen zwangsweise Da-ten von Beschäftigten erzeugt werden, die vorher gar nicht vorhanden waren und gespeichert bzw. übermittelt wurden.

Statt ein kompliziertes Melde- und Antragsverfahren übertragungstechnisch vereinfachen zu wollen, ist die Beantragung von Sozialleistungen zu vereinfachen. Die angabepflichtigen Daten für die Verfahren sind zu reduzieren. Es ist darüber hinaus zu prüfen, zu welchen Zwecken solche Meldungen benötigt werden.

Darüber hinaus stellt der BvD den Zweck des Verfahrens, nämlich eine Kostensenkung, in Abrede. Die Schätzung für Kostenersparnisse für die Wirtschaft beruht auf der Annahme, dass 60 Mio. jährliche Be-scheinigungen bei 2,8 Mio. Arbeitgebern eine bestimmte Summe Personalkosten verursachen. Eine solche Berechnung ist nicht praxisgerecht: Praktisch erledigen die Personalverantwortlichen in zahlreichen Unter-nehmen solche Meldungen vielfach nebenbei, ohne dass dies bisher besonders vergütet wurde oder jetzt Personalkosten freisetzt. Diese Kostenersparnis findet nicht statt.
Zu berücksichtigen ist, dass der Nationale Normenkontrollrat, der diese Schätzung abgab, gemäß seinem Gutachten seine Berechnung z.B. auf einem Gutachten aus einer Befragung von 42 Unternehmen und der Zeitbemessung für die Erstellung von Bescheinigungen in 14 Unternehmen aufgebaut hat. www.das-elena-verfahren.de/literatur/gutachten-des-normen…. Diese Datenbasis stellt keine ausreichende Grundlage für die Einführung einer so umfassenden Datenverarbeitung dar, wie dies bei ELENA der Fall ist.

Seit der Einführung hat dieses Verfahren zu erheblicher Verunsicherung bei den Betroffenen in den Betrie-ben und bei den Unternehmen selbst geführt. Die zahlreichen Anfragen an die Datenschutzbeauftragten zu diesem Thema sind ein deutlicher Hinweis darauf, dass das ELENA-Verfahren unverhältnismäßig ist.


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Quelle: openPR

Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e. V.
Budapester Straße 31
10787 Berlin



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