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BFH XI R 39/08 – EuGH-Vorlage zum Anwendungsbereich der mehrwertsteuerrechtlichen "Sonderregelung für Reisebüros"


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Dem EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:

Gilt die „Sonderregelung für Reisebüros“ in Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG auch für den isolierten Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne zusätzlich erbrachte Leistungen?

UStG 1993 § 25
Richtlinie 77/388/EWG Art. 26

Beschluss vom 10. Dezember 2009 XI R 39/08

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 6. Februar 2008 5 K 80/03


Gründe

I. Sachverhalt
1
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Reisebüro. U.a. erwarb sie in den Jahren 1993 bis 1998 (Streitjahre) von einer Oper Eintrittskarten und veräußerte diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Endabnehmer und Reisebüros entweder im Zusammenhang mit anderen von ihr erbrachten Leistungen (Unterbringung, Stadtführung, Shuttleservice, Bewirtung) oder ohne solche Leistungen.

2
Im Revisionsverfahren ist nur noch streitig, ob der Verkauf von Karten an Endabnehmer ohne zusätzlich erbrachte Leistungen der Margenbesteuerung nach § 25 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) unterliegt.

3
Das Finanzgericht hat die Klage der Klägerin gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1997 vom 28. September 2000 und den Umsatzsteuerbescheid für 1998 vom 27. März 2001, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2002 abgewiesen. Es hat dies in dem noch streitigen Punkt damit begründet, die Sonderregelung des § 25 UStG erfasse nur die bei Durchführung einer Reise vom Reisebüro erbrachten Umsätze als einheitliche Dienstleistung an den Reisenden. Soweit die Klägerin aber lediglich durch An- und Verkauf von Eintrittskarten tätig werde, erbringe sie gerade nicht die Dienstleistung „Durchführung einer Reise“. Ihre Tätigkeit unterscheide sich insoweit nicht von der Tätigkeit anderer gewerblicher Eintrittskartenverkäufer.

4
Der Senat hat die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil zugelassen (Beschluss vom 25. September 2008 XI B 26/08) und ferner die angefochtenen Bescheide bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens insoweit von der Vollziehung ausgesetzt, als die Umsätze aus dem isolierten Verkauf von Opernkarten nicht dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, sondern nach § 25 Abs. 3 UStG zu versteuern sind (Beschluss vom 25. September 2008 XI S 4/08, BFH/NV 2009, 232).

5
Zur Begründung hat der Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2009, 232 dargelegt, im Streitfall sei ernstlich zweifelhaft, ob ausschließlich die Erlöse eines Reisebüros aus dem Verkauf von Veranstaltungskarten im Rahmen eines Leistungsbündels oder auch die Erlöse aus dem Einzelkartenverkauf der Margenbesteuerung i.S. von § 25 UStG unterliegen könnten. Zu klären sei, ob die Rechtsprechung im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 12. November 1992 Rs. C-163/91 –Van Ginkel– (Slg. 1992, I-5723, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 1995, 302) auch für den alleinigen Verkauf von Eintrittskarten gelte.

6
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Revision im Wesentlichen ausgeführt, der Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen durch ein Reisebüro sei als Reiseleistung i.S. von § 25 UStG einzustufen. Das Reisebüro biete mit dem Besuch z.B. einer kulturellen Veranstaltung ein Angebot aus seinem Portfolio von verschiedenen Reisemöglichkeiten und Reisedienstleistungen an. Die Einstufung als Reiseleistung liege damit gerade in seiner Tätigkeit als Reisebüro begründet.

7
Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1997 vom 28. September 2000 und den Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 27. März 2001, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung, dahingehend zu ändern, dass die Umsätze aus dem isolierten Verkauf von Opernkarten der Besteuerung nach § 25 UStG unterworfen werden.

8
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.
9
Der Senat legt dem EuGH die im Leitsatz wiedergegebene Frage zur Vorabentscheidung vor und setzt das Revisionsverfahren aus.

10
Im Streitfall ist entscheidungserheblich, ob die Umsätze aus dem isolierten Verkauf von Opernkarten bei richtlinienkonformer Auslegung des § 25 UStG unter diese Sonderregelung fallen.

11
1. Die maßgeblichen Vorschriften und Bestimmungen

12
a) Nationales Recht



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