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BFH XI R 14/08 Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft


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Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn nur einer ihrer Gemeinschafter Leistungsempfänger und die Rechnung nur an ihn adressiert ist
Einer Grundstücksgemeinschaft steht der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eines Wohn- und Geschäftshauses nicht zu, wenn nach außen nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt, ohne offen zu legen, dass er auch im Namen des anderen Gemeinschafters handelt, und wenn die Rechnungen nur an ihn adressiert sind.


UStG 1993/1999 § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4
Richtlinie 77/388/EWG Art. 17

Urteil vom 23. September 2009 XI R 14/08

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2007 5 K 1821/05 C (EFG 2008, 572)

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Eheleuten H und U. Die Gemeinschaft ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Das Gebäude enthält drei Gewerbe- und fünf Wohneinheiten. Von den fünf Wohneinheiten wurden drei vermietet, eine aufgrund eines Wohnrechts unentgeltlich überlassen und eine von den Eheleuten zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die drei Gewerbeeinheiten waren in den Jahren 1997 bis 2003 (Streitjahre) vermietet.

Eigentümerin des Grundstücks war zunächst eine Erbengemeinschaft, zu der auch H und seine Schwester L gehörten. L erteilte H am 1. Juli 1990 eine schriftliche Vollmacht, sie in Sachen des gemeinsamen Grundstücks zu vertreten. Mit Notarvertrag vom 23. Juni 1993 erfolgte die Erbauseinandersetzung. L und H wurden zu je 1/2 Miteigentümer des Grundstücks. Mit Schenkungsvertrag vom 16. September 1995 übertrug L ihren Miteigentumsanteil auf U.

In den Jahren 1994 bis 1996 erfolgten an dem Grundstück umfangreiche Umbauten, Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die Dach, Fassade, Fenster, Außen- und Innentüren, Innenwände, Decken, Fußböden, Treppenhaus, Elektroinstallationen, Heizung und Sanitärbereich betrafen. Die bezogenen Leistungen beliefen sich insgesamt auf netto 1,681 Mio. DM.

Am 14. September 2004 reichte die Klägerin erstmals Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2003 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) ein. Darin optierte sie hinsichtlich der Vermietung der Gewerbeeinheiten nach § 9 i.V.m. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993/1999 rückwirkend zur Steuerpflicht und beantragte insoweit die nachträgliche Gewährung von Vorsteuerabzugsbeträgen nach § 15a UStG 1993. Ferner erklärte sie abziehbare Vorsteuerbeträge aus Leistungen, die die laufenden Kosten des gewerblich vermieteten Gebäudeteils betrafen.

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum 1997 bis 2003 stellte der Prüfer fest, dass der Bauantrag allein von H gestellt und dementsprechend ihm die Baugenehmigung erteilt worden ist. Ferner seien nach den vorgelegten, in der Zeit von März 1994 bis Juni 1995 abgeschlossenen Bauverträgen H alleiniger Bauherr und Auftraggeber gewesen und die Rechnungen an ihn als Leistungsempfänger adressiert. Auch die Rechnungen über die laufenden Kosten seien ausschließlich an H gerichtet. Leistungsempfänger sei daher nicht die Grundstücksgemeinschaft, sondern H. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug und die Vorsteuerkorrektur würden deshalb von der Grundstücksgemeinschaft nicht erfüllt.

Das FA folgte den Feststellungen des Prüfers und setzte die Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2003 mit Bescheiden vom 9. Februar 2005 entsprechend fest.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) folgerte im Umkehrschluss aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 21. April 2005 Rs. C-25/03 –HE– (Slg. 2005, I-3123, BFH/NV Beilage 2005, 196), dass das Recht auf Vorsteuerabzug der Grundstücksgemeinschaft zustehe. Der Vorsteuerabzug scheitere nicht daran, dass die streitigen Rechnungen nicht Bezug auf die Grundstücksgemeinschaft nähmen. Bezüglich der Architektenrechnung vom 6. November 1996, die Umsatzsteuer in Höhe von 21.762,70 DM ausweise, habe das FA in der mündlichen Verhandlung die Anerkennung der Vorsteuerkorrekturbeträge zugestanden. Das Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 572.

Das FA trägt zur Begründung der Revision im Wesentlichen vor, § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1 UStG 1993/1999 verlange für den Vorsteuerabzug grundsätzlich eine auf den Namen des umsatzsteuerrechtlichen Leistungsempfängers ausgestellte Rechnung. An dieser Voraussetzung fehle es vorliegend. Eine Gemeinschaft könne aus einer Rechnung, die nur auf einen Teilhaber i.S. des § 742 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: Gemeinschafter) ausgestellt sei, keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf die Gemeinschaft als Leistungsempfängerin enthalte.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.



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