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BFH X R 14/08 – Änderung eines Steuerbescheides bei Zusammenveranlagung


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Änderung eines Steuerbescheides bei Zusammenveranlagung
1. Allein die Änderung eines Einkommensteuerbescheides wegen eines den Vorwegabzug betreffenden rückwirkenden Ereignisses, das die Verhältnisse nur eines Ehegatten berührt, berechtigt nicht zur Korrektur eines Fehlers, der die steuerlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten berührt.

2. Eine Änderung wegen einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache kommt nicht in Betracht, wenn sich die nachträglich bekannt gewordene Tatsache zunächst wegen Zusammenveranlagung nicht ausgewirkt hatte.


AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG 1990/1997 § 10 Abs. 3 Nr. 2

Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 14/08

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 14. Februar 2008 5 K 282/04 (EFG 2008, 915)

Gründe

I.
1
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielten u.a. als GmbH-Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Nach den Angaben in ihren Einkommensteuererklärungen bezog der Kläger sozialversicherungspflichtigen, die Klägerin sozialversicherungsfreien Arbeitslohn. Die Klägerin gab jedoch an, für sie bestehe als GmbH-Geschäftsführerin eine Anwartschaft auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung aus dem aktiven Dienstverhältnis.

2
In den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre 1996 bis 1998 kürzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) aufgrund der Angaben der Kläger den Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) vollständig.

3
Im Juli 2000 wurde erkannt, dass der Kläger u.a. in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1998 nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen hat. Daraufhin zahlte die Krankenkasse die Beiträge zurück. Entsprechend dem Antrag der Kläger vom 8. Dezember 2000 änderte das FA mit Bescheiden vom 18. Juli 2001 die Einkommensteuerbescheide für 1996 bis 1998 gemäß Â§ 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO). Die Änderungen führten zu niedrigeren Steuerfestsetzungen, weil nunmehr der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen nur noch teilweise aufgrund der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der Klägerin gekürzt wurde.

4
Wegen der verbliebenen Kürzung legten die Kläger erfolglos Einspruch ein.

5
Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 915 veröffentlichten Urteil zurück.

6
Es führte aus, die einschlägige Änderungsnorm des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO berechtige nicht zu der darüber hinaus begehrten Änderung der Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998. Zulässig sei eine Anpassung nur derjenigen Besteuerungsgrundlagen, auf die sich das rückwirkende Ereignis auswirke.

7
Eine Änderung der Änderungsbescheide vom 18. Juli 2001 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO lehnte das FG ab. Die Kläger treffe ein grobes Verschulden daran, dass dem FA das Fehlen einer Anwartschaft der Klägerin auf Altersversorgung erst nachträglich bekannt geworden sei. Ein Verschulden ihres steuerlichen Beraters müssten sich die Kläger zurechnen lassen.

8
Mit der Revision machen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts geltend. Zur Begründung tragen sie vor, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses umfasse auch die bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung unterlaufenen Rechtsfehler. In den auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützten Änderungsbescheiden vom 18. Juli 2001 sei die Steuerfestsetzung fehlerhaft. Ihr lägen nicht der tatsächliche Sachverhalt, sondern fehlerhafte Angaben zugrunde.

9
Weil sich das rückwirkende Ereignis des Wegfalls der Sozialversicherungspflicht des Klägers auf den Sachverhalt der Höchstbetragsrechnung nach § 10 Abs. 3 EStG auswirke, werde der Rechtsfehler der unberechtigten Kürzung des Vorwegabzugs von dem rückwirkenden Ereignis erfasst. Der Fehlerkorrektur stehe die in § 177 AO angeordnete Begrenzung des Änderungsrahmens nicht entgegen.

10
Zu Unrecht habe das FG auch eine auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gestützte Änderung der Bescheide vom 18. Juli 2001 abgelehnt. Die nachträglich bekannt gewordene Tatsache sei für die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Bescheide nicht rechtserheblich gewesen. Fehler, die sich zunächst in keiner Weise auf die Festsetzung der Steuer ausgewirkt hätten, seien bei der Frage des groben Verschuldens nicht zu berücksichtigen.

11
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Bescheide vom 18. Juli 2001 insoweit abzuändern, als der Vorwegabzug ungekürzt zu gewähren ist.



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