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BFH V R 41/08 – Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags und bei nachträglicher Erhöhung der Bemessungsgrundlage


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Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags und bei nachträglicher Erhöhung der Bemessungsgrundlage

1. Bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags steht dem Leistungsempfänger der darin enthaltene –gesetzlich geschuldete– Betrag als Vorsteuer zu.

2. Ein Vorsteuerabzug wegen Erhöhung der Bemessungsgrundlage erfordert die nachträgliche Vereinbarung eines Entgelts und die tatsächliche Zahlung des vereinbarten Entgelts.


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UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1b, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Urteil vom 19. November 2009 V R 41/08

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Oktober 2007
2 K 543/06

Gründe

I.
1
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus nachträglich erstellten Rechnungen, in denen der Steuersatz unzutreffend angegeben wurde.

2
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine inzwischen aufgelöste, aber steuerlich noch nicht vollbeendete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die bis 1995 einen Imbissstand betrieb. Gesellschafter waren G.K. und M.K. Ihre Waren bezog die Klägerin vom Einzelunternehmen „K. Bier- & Weinstuben“, dessen Inhaber G.K. war.

3
Im Rahmen von Betriebsprüfungen bei der Klägerin und dem Einzelunternehmen für die Jahre 1992 bis 1995 stellten die Prüfer anhand von Lieferscheinen fest, dass Warenlieferungen des Einzelunternehmens an die Klägerin nicht in deren Umsätze eingeflossen waren. Die Prüfer berücksichtigten diesen Vorgang ertrag- und umsatzsteuerrechtlich beim Einzelunternehmen als Entnahme von Umlaufvermögen und bei der Klägerin als Einlage. Die Entnahmen unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) beim Einzelunternehmen dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1991/1993), während es bei der Klägerin wegen Fehlens von ordnungsgemäßen Rechnungen keine Vorsteuern auf die erhöhten Warenbezüge berücksichtigte. Die bei der Klägerin ermittelten Mehr-Umsätze wurden im Schätzungswege jeweils zur Hälfte mit dem ermäßigten Steuersatz und zur Hälfte mit dem Regelsteuersatz besteuert.


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4
In einer am 9. Juni 2006 beim FA eingegangenen Umsatzsteuererklärung 2001 machte die Klägerin –unter Beifügung von am 1. August 2001 ausgestellten Rechnungen– für die Jahre 1992 bis 1995 Vorsteuern in Höhe von insgesamt 50.411,29 DM geltend. In der Rubrik „Beschreibung“ enthalten die Rechnungen jeweils die Angabe „Nachberechnung lt. Lieferscheine“ und den Zusatz „1992, 1993, 1994, 1995“. In der „Nachberechnung“ für 1992 wird 14 % Umsatzsteuer, in den Nachberechnungen für 1993 bis 1995 sind 15 % Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Nach den Angaben der Klägerin handelt es sich dabei um die Umsatzsteuer, die das FA anlässlich der Betriebsprüfung auf die Warenlieferungen des Einzelunternehmens an sie –die Klägerin– festgesetzt habe.

5
Das FA lehnte die Steuerfestsetzung durch Bescheid vom 12. September 2006 ab und wies den dagegen eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28. November 2006 als unbegründet zurück. Die in den Rechnungen unter Anwendung des Regelsteuersatzes ausgewiesene Steuer entspreche nicht der für den jeweiligen Umsatz geschuldeten Steuer. Denn die Rechnungen beträfen Warenlieferungen, die gemäß Â§ 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) dem ermäßigten Steuersatz unterlägen.


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