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BFH I R 3/09 nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile


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Rückwirkendes Ereignis: nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile
Der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile wird steuerlich rückwirkend geändert, wenn die Vertragsparteien wegen Streitigkeiten über Wirksamkeit oder Inhalt des Vertrages einen Vergleich schließen und den Veräußerungspreis rückwirkend mindern.


AO § 164 Abs. 2, § 168, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG § 16, § 17
UmwStG 1995 § 21 Abs. 1

Urteil vom 19. August 2009 I R 3/09

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 18. September 2008 16 K 2635/07 KE (EFG 2009, 723)

Gründe

I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Stadt, war alleinige Anteilseignerin der N-GmbH. Die N-GmbH war aus einer Umwandlung des ehemaligen Stadtwerke-Eigenbetriebs zum Buchwert hervorgegangen, so dass einbringungsgeborene Anteile entstanden waren.

Unternehmensgegenstand der N-GmbH war die Strom-, Gas- und Wasserversorgung sowie die Wasserentsorgung. Die N-GmbH hielt zwei Beteiligungen in der Rechtsform der GmbH (Bäder und öffentlicher Nahverkehr), die dauerdefizitär waren. Die Tochtergesellschaften waren über Ergebnisabführungsverträge mit der N-GmbH verbunden.

Am 23. Januar 2002 veräußerte die Klägerin 49 % der Geschäftsanteile der N-GmbH an die T-GmbH & Co. KG (T) zum Kaufpreis von 125 Mio. DM (63.911.485 €), der auch entrichtet wurde. Zugleich trafen die Parteien eine abweichende Gewinnverteilungsabrede, wonach T grundsätzlich nicht an den Verlusten der beiden Tochtergesellschaften der N-GmbH partizipierte. Allerdings galt dies nicht, soweit die Verluste die Durchschnittsverluste der letzten drei Jahre vor der Veräußerung überstiegen. Insoweit sollte der Verlust auch von der T in entsprechender Höhe der Beteiligung getragen werden.

Da die Veräußerung eine Kapitalertragsteuerpflicht auslöste, meldete die Klägerin eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 4.535.898 € an. Dem lag ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der N-GmbH in Höhe von 45.358.988 € zu Grunde.

In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Gewinnverteilung in Bezug auf die beiden Tochtergesellschaften der N-GmbH. T vertrat die Auffassung, dass ihr die steuerlichen Verluste der Tochtergesellschaften in Höhe ihrer Beteiligung zustünden. Die Klägerin beanspruchte die Möglichkeit des Verlustabzugs dagegen in dem Umfang für sich, in dem sie die Verluste selbst tragen musste. Dieser Streit führte dazu, dass die Gewinne der N-GmbH für die Jahre 2002 bis 2004 zwar festgestellt, jedoch nicht an die Gesellschafter verteilt werden konnten.

Ursächlich für diesen Streit war folgender Ablauf im Vorfeld des Vertragsabschlusses: Die Klägerin hatte im Entwurf des Gesellschaftsvertrages unter § 13 formuliert, dass die Verluste aus dem laufenden Betrieb der beiden Tochter-GmbHs bis zu den vereinbarten Deckelungsbeträgen ihr zu 100 % zugerechnet werden sollten. Dieser Vertrag war T zugeleitet worden, die den entsprechenden Passus strich, ohne dass dies der Klägerin auffiel. Unterzeichnet wurde eine Vertragsfassung, die die betreffende Passage nicht enthielt, was der Klägerin jedoch nicht bewusst war.

Zur Streitbeilegung fanden anschließend diverse Gespräche zwischen den Beteiligten statt. Am 24. Februar 2005 wurde ein Vertrag geschlossen, der mit „Änderung des Anteilskauf- und Abtretungsvertrages vom 23. Januar 2002“ überschrieben war. In der Präambel heißt es u.a.:

„Um den im Rahmen dieser Regelung bestehenden Dissens hinsichtlich der Gewinnverteilung (steuerliche Verluste) zu bereinigen, haben sich die Beteiligten nunmehr darauf geeinigt, dass (T) die wirtschaftliche Verantwortung für die Tochtergesellschaften quotal unbeschränkt übernehmen soll. Diese Vereinbarung gilt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002, d.h. die uneingeschränkte Verlustübernahmeverpflichtung besteht bereits ab dem Zeitpunkt des Ãœbergangs des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber. Dementsprechend ist der seinerzeit vereinbarte Kaufpreis anzupassen.“ Der geänderte Vertrag sah eine Minderung des Kaufpreises um 13,8 Mio. € vor. Die Gewinne der N-GmbH wurden daraufhin im Verhältnis der Beteiligungen auf die Klägerin und T verteilt.



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