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Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 63. Lebensjahr



(openpr) Bei Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 63. Lebensjahr wird der sog. Zugangsfaktor von 1,0 um 0,003 pro Monat vermindert, d. h. die Rente wird für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs um 0,3 % gekürzt, maximal jedoch um 10,8 % (§ 77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI). Das Unangenehme daran: Die Kürzung gilt lebenslang auch bei der Altersrente ab dem 65. Lebensjahr.

In den allermeisten Fällen werden solche Erwerbsminderungsrenten jedoch vor dem 60. Lebensjahr bewilligt; das durchschnittliche Zugangsalter bei den rund 650 000 Frührentnern liegt bei 49 Jahren. Bei diesen Personen kürzt die Rentenversicherung die Rente ebenfalls um 10,8 %, obwohl es im Gesetz ausdrücklich heißt: „Die Zeit des Bezugs einer Rente vor dem 60. Lebensjahr gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme“ (§ 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI).

– Wegen dieses Passus hatte das Bundessozialgericht in einem Aufsehen erregenden Urteil entschieden, dass der maximale Rentenabschlag von 10,8 % bei Frührentnern unzulässig sei. Weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien fänden sich Erklärungen, dass Erwerbsminderungsrenten für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres gekürzt werden sollten (BSG-Urteil vom 16.5.2006, B 4 RA 22/05 R).

– Leider erkennt die Deutsche Rentenversicherung das BSG-Urteil bislang nicht an. Begründet wird dies – neben der drohenden Nachforderungen von rund 1 Mrd. Euro und zu erwartenden Zusatzbelastungen von rund 1,8 Mrd. Euro pro Jahr – mit einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung: Wer die Erwerbsminderungsrente beispielsweise mit 59 Jahren beziehen würde, bekäme sie abschlagsfrei, wer die Rente hingegen mit 60 Jahren beanspruche, müsste einen Abschlag von 10,8 % hinnehmen. Und eine zunächst abschlagsfrei bezogene Rente müsste mit Ãœberschreiten des 60. Lebensjahres gekürzt werden.

– In das gleiche Horn stößt jetzt auch die Bundesregierung, die das BSG-Urteil als Einzelfallentscheidung abkanzelt und betont, dass Erwerbsminderungsrenten bei vorzeitiger Inanspruchnahme generell um bis zu 10,8 % gekürzt werden müssen. Und zur Bestätigung stellt die Bundesregierung im aktuellen Gesetzentwurf zur Rente mit 67 klar, dass die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten „entsprechend der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzes von 2001“ auch dann vorzunehmen sind, „wenn die Rente in jungen Jahren in Anspruch genommen wird.“

STEUERRAT: In den Medien wurde in den letzten Monaten dazu aufgerufen, Anträge an die Rentenversicherung auf Ãœberprüfung der Erwerbsminderungsrente und auf Nachzahlung der Kürzungsbeträge zu stellen. Aufgrund der aktuellen Situation wird diese Mühe nun wohl nicht mit Erfolg gekrönt werden – leider. Dennoch bleibt es Ihnen unbenommen, einen formlosen Antrag auf Ãœberprüfung Ihrer Rente zu stellen.

Weitere Infos gibt’s bei Steuerrat24 in der Rubrik „Renten und Pensionen“ und hier im Beitrag „Wie Erwerbsminderungsrenten versteuert werden“.

Dies ist eine aktuelle Mitteilung des Online-Steuerratgebers Steuerrat24 unter www.steuerrat24.de. Hier finden Sie eine schier unglaubliche Fülle von werthaltigen Informationen zu Steuerfragen und zum Steuern sparen.

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